Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 60) 
e) Disconto-, Wechsel-, Giro-, Contocorrent-, Darlehns-, Depositen= und Incasso- 
Geschäfte zu betreiben. 
& 14. Untersagt ist der Anstalt: 
a) Banknoten, oder andere unverzinsliche Werthszeichen auszugeben; 
b) Wechsel auf sich selbst auszustellen; 
) Differenzgeschäfte zu machen; 
d) eigene Actien zu kaufen oder zu beleihen. 
IV. 
Von den Vorrechten und Privilegien der Anstalt. 
15. Die Anstalt bedient sich der Firma: 
„Allgemeine Deutsche Creditanstalt“, 
sowohl bei der Unterschrift, als auch in ihren Siegeln und Stempeln. 
16. Die bei der Anstalt niedergelegten Unterpfänder (§ 13 sub a), worinnen sie 
auch immer bestehen mögen, können, außer dem im § 17 bemerkten Falle, unter keinem 
Vorwande von irgend Jemandem der Anstalt ohne volle Gewähr der ganzen darauf für 
die Anstalt haftenden Forderung abverlangt werden. Derjenige, welcher den Pfandschein 
bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfandes angesehen. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, 
oder deren Vindication sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilg- 
ung der Forderung der Anstalt noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Wird die Forderung 
der Anstalt zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist letztere berechtigt, die Pfänder sofort auf 
Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch verpflichtete Mäkler verkaufen 
zu lassen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vol- 
len Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist 
die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur 
den Ueberschuß zur Masse auszuantworten oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
& 17. Derjenige, welcher eine Sache an die Anstalt zum Versatze bringt, wird in 
der Regel als deren rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. Die verpfändete Sache wird 
deshalb von der Anstalt einem Dritten, welcher etwa an dieselbe ein näheres und besseres 
Recht hat, nur in dem Falle unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der 
Anzeige und des Eigenthums vor der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhanden- 
kommen einer Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher 
Erörterung beruhenden Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt 
werden — vor deren Versatze mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kennzeichen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.