Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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raths als besondere Gratification und das hierzu etwa nicht Verwendete, sowie das letzte 
zan den für die Beamten der Anstalt, nach Befinden deren Wittwen und Waisen, zu be- 
gründenden Pensionsfonds der Anstalt, 
) mit 809 als Superdioidende unter angemessener Abrundung der Summe an die 
Actionäre, welche zugleich mit der ordentlichen Dividende (S§ 43) am ü sten Juli jeden 
Jahres ausgezahlt wird. 
* 45. Der Pensionsfonds, dessen Verwendung und Einrichtung der Verwaltungsrath 
durch ein Regulativ zu ordnen hat, wird von einem Comite der Beamten unter Vorsitz des 
vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters verwaltet und von der Anstalt jährlich 
mit 40 verzinst. 
& 46. Wenn Dioidenden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an nicht erhoben 
worden sind, so fallen sie nach Ablauf dieser Zeit der Casse der Anstalt anheim. 
Die betroffenen Scheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Anstalt 
zu formirende Anspruch. 
&47. Ergiebt ein Jahresabschluß einen Verlust am Capitale der Anstalt, so wird 
dieser zunächst aus dem Reservefonds ersetzt, und die § 43 geordnete ordentliche Dividende 
von 48 nur insoweit gewährt, als dieser Fonds alsdann noch dazu hinreicht. 
Ebenso wird, im Falle ein Jahrcsabschluß gar keinen oder keinen zureichenden Gewinn 
ergiebt, die ordentliche Dividende gus dem Reservefonds ergänzt, soweit dieser dazu hin- 
reicht. 
Im Falle der Reservefonds zur Deckung eines sich ergebenden Capitalverlustes nicht 
hinlangt, wird der Mehrbetrag des Deficit vorgetragen und findet irgend eine Dividenden- 
vertheilung nicht Statt, so lange nicht das Stammcapital der Anstalt wieder ergänzt wird. 
Sollte ein Jahresabschluß den Verlust des vierten oder eines größeren Theils des ein- 
gezahlten Actiencapitals ergeben, so muß der Verwaltungsrath der zunächst zu haltenden 
Generalversammlung die Frage vorlegen und sie schon bei der Einladung dazu öffentlich 
ankündigen: 
ob sie die Auflösung und Liquidation der Anstalt (§ 50) beschließe? 
VII. 
Vom Verhältnisse der Anstalt zur Staatsregierung. 
48. Die Staatsregierung übt das Recht der Oberaufsicht über die Anstalt (§ 1) 
in der Weise aus, daß sie mittelst eines Commissars Lom Stande und von den Geschäften 
der Anstalt und ihren Zweiganstalten (IJ 19) Kenntniß nimmt. 
Zu diesem Zwecke ist der Commissar befugt:
	        
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