Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(71) 
a) jederzeit von dem Verwaltungsrathe jede beliebige Auskunft über den Stand oder 
den Betrieb der Geschäfte schriftlich oder mündlich zu erfordern; 
b) den Vorsitzenden des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter jederzeit zur 
Abhaltung einer Versammlung des Verwaltungsraths zu veranlassen; 
c) jederzeit außerhalb der Geschäftsstunden selbst oder durch einen von ihm zuzuziehen— 
den Sachverständigen im Locale der Anstalt, oder ihrer Zweiganstalten jeder Art, 
unter Zuziehung des vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters, oder eines 
anderen Mitgliedes des Verwaltungsraths, Einsicht von den Cassen, Büchern und 
Verhandlungen der Anstalt zu nehmen; 
d) an den Sitzungen des Verwaltungsraths Theil zu nehmen (ck. 8 36); 
e) den Generalversammlungen, zu welchen er jedesmal einzuladen ist, beizuwohnen, 
und dabei besonders darauf zu achten, daß den zur Herbeiführung gültiger Beschlüsse 
bestehenden Vorschriften der Statuten gehörig nachgegangen werde; 
f) die Ausführung von Beschlüssen, sowohl der Generalversammlung als der übrigen 
Vereinsorgane, welche den Statuten, Gesetzen oder sonst bestehenden Anordnungen 
oder dem allgemeinen Staatsinteresse zuwiderlaufen, bis zur Entscheidung des 
Ministeriums des Innern, welche sofort einzuholen ist, zu suspendiren. 
Die dem Commissar zu gewährende, von der Staatsregierung festzusetzende, Entschä- 
digung und die sonstigen durch Ausübung der Staatsaufsicht erwachsenden Kosten hat die 
Anstalt zu übertragen. 
# 49. Die Staatsregierung hat das Recht, die der Anstalt ertheilte Concessson, wenn 
deren Gebahren zu ernsten Bedenken Veranlassung geben sollte, unter Bestimmung einer 
mit Rücksicht auf den jeweiligen Stand der Geschäfte zu Abwickelung der eingegangenen 
Verbindlichkeiten von ihr zu bemessenden Frist wieder aufzuheben, und ist sodann nach 
50 zu verfahren. 
VIII. 
Von der Auflösung und Liquidation der Anstalt. 
& 50. Wird die Auflösung oder Liquidation der Anstalt beschlossen, oder sonst nöthig, 
so haben die zwölf fungirenden Verwaltungsräthe sofort ihr Amt niederzulegen und es 
sind dieselben durch die Wahl der Generalversammlung, in dem § 44 gedachten Falle 
durch die Wahl der Staatsregierung zu ersetzen, wobei jedoch die Ausscheidenden wieder 
wählbar sind. 
Der hierdurch neu constituirte Verwaltungsrath, welchem an der Stelle der § 49 
erwähnten Tantieme eine angemessene Vergütung auszusetzen ist, besorgt die Liquidation. 
Die Firma ist mit dem Beisatze: „in Liquidation“ zu unterzeichnen. Das Resultat 
der Liquidation wird auf alle Actien gleichmäßig vertheilt. 
1856. 13
	        
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