Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Uebersteigt das Gewicht der durch eine Stadt auf einem oder mehreren Wagen 
zu transportirenden Pulverquantität den Betrag von 5 Centnern, so hat der Fuhr- 
mann in der § 13 vorgeschriebenen Entfernung von der betreffenden Stadt zu hal- 
ten und der Ortspolizeibehörde (Sicherheitspolizeibehörde) oder, wo eine solche 
am Orte nicht ist, dem daselbst befindlichen Polizeiorgane derselben die Ankunft 
des Transportes und das beabsichtigte Durchpassiren desselben anzuzeigen, damit 
die während des Durchtransportes nöthigen Vorsichtsmaaßregeln getroffen werden 
können. 
Das Letztere hat unverzüglich zu geschehen und ist dabei insbesondere dar- 
auf zu sehen, daß der kürzeste und dabei gefahrloseste Weg durch den Ort einge- 
schlagen werde, der Transport ohne Aufenthalt den Ort passiren könne und alle 
ihm gefahrdrohenden Umstände beseitigt werden. 
Es muß daher die Passage in den Straßen und Gassen, durch welche der 
Transport geht, möglichst frei sein und darf kein offenes Feuer auf denselben bren- 
nen. Ebensowenig darf in den Schmieden, an welchen der Transport vorüber- 
geführt werden muß, während dessen glühendes Eisen bearbeitet, sondern es muß 
in denselben, sowie in allen anderen Feuerarbeitsstätten, welche der Transport pas- 
strt, das Feuer gedämpft werden. 
Zu gehöriger Ueberwachung der genauen Befolgung aller dieser Vorsichtsmaaß= 
regeln ist der Pulvertransport durch die ganze Stadt hindurch von einem oder, nach 
Befinden, mehreren Polizeidienern oder Organen der Polizeibehörde zu begleiten. 
Der Fuhrmann hat den diesfallsigen Weisungen der Behörde und ihrer Or- 
gane über die Richtung des einzuschlagenden Weges und sonst unbedingte Folge 
zu leisten und darf überhaupt nicht eher in die Stadt einfahren, als bis ihm dazu 
von der Polizeibehörde oder beziehendlich deren Stellvertreter Erlaubniß ertheilt 
worden ist.“ 
7. 
Zu § 18. Die Vorschriften in der dritten Alinea des § 18 werden auf Pulver- 
transporte im Gewichte von mehr als 5 Centnern beschränkt. 
8. 
Zu 8 20. Dieser Paragraph hat nunmehr zu lauten, wie folgt: 
„Bei der Ankunft im Nachtquartiere hat der Fuhrmann dem Gastwirthe und, 
wenn die Pulverladung 1 Centner und darüber beträgt, überdieß auch der Orts- 
polizeibehörde CSicherheitspolizeibehörde) oder, wenn diese nicht am Orte ihren 
Sitz hat, dem daselbst befindlichen Polizeiorgane derselben anzuzeigen, daß er Pulver 
in seinem Wagen geladen habe und den diesfallssgen Weisungen der Behörde, ihrer
	        
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