Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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12. " 
Zu § 31. Die Vorschriften im ersten und zweiten Abschnitte des § 31 sollen künf- 
tighin nur bei Pulvertransporten im Gewichte von mehr als 5 Centnern Platz ergreifen. 
13. 
In allen anderen Beziehungen, in welchen vorstehend an den Bestimmungen des Re- 
gulatives vom 16ten März 1856 etwas nicht geändert worden ist, hat es bei den Letzteren 
auch fernerhin zu bewenden. 
Dresden, den 2 Asten April 1857. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. von Beust. Behr. 
Weiß. 
  
Kx 38) Bekanntmachung, 
die Chemnitz-Riesaer Eisenbahnschuld betreffend; 
vom 12ten Mai 1857. 
Uhter Hinweisung auf die in dem wegen Erwerbung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn für 
den Staat ergangenen Allerhöchsten Decrete vom 28sten Januar 1851 68#7 enthaltene 
Bestimmung, wird hierdurch das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Chemnitz als diejenige 
Behörde bezeichnet, welche, im Falle der Einleitung des Edictalverfahrens wegen abhanden 
gekommener Actien und Prioritätschuldscheine der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahn- 
gesellschaft, nebst darauf bezüglichen Talons, Dividendenscheinen und Zinsabschnitten, 
ingleichen wegen abhanden gekommener Anwartschaftsscheine der im § 5 des Uebereignungs- 
vertrages Sub II, 2 gedachten Art, nach rechtskräftiger Präclusion, sowohl die Mortification 
bekannt zu machen, als auch, soweit nöthig, der Ausstellung neuer, an die Stelle der mor- 
tificirten tretender, Documente und der Auszahlung der verfallenen Geldbeträge sich zu 
unterziehen hat. 
Dresden, am 1 2ten Mai 1857. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
Letzte Absendung: am 3ten Juni 1857.
	        
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