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12. "
Zu § 31. Die Vorschriften im ersten und zweiten Abschnitte des § 31 sollen künf-
tighin nur bei Pulvertransporten im Gewichte von mehr als 5 Centnern Platz ergreifen.
13.
In allen anderen Beziehungen, in welchen vorstehend an den Bestimmungen des Re-
gulatives vom 16ten März 1856 etwas nicht geändert worden ist, hat es bei den Letzteren
auch fernerhin zu bewenden.
Dresden, den 2 Asten April 1857.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr.
Weiß.
Kx 38) Bekanntmachung,
die Chemnitz-Riesaer Eisenbahnschuld betreffend;
vom 12ten Mai 1857.
Uhter Hinweisung auf die in dem wegen Erwerbung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn für
den Staat ergangenen Allerhöchsten Decrete vom 28sten Januar 1851 68#7 enthaltene
Bestimmung, wird hierdurch das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Chemnitz als diejenige
Behörde bezeichnet, welche, im Falle der Einleitung des Edictalverfahrens wegen abhanden
gekommener Actien und Prioritätschuldscheine der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahn-
gesellschaft, nebst darauf bezüglichen Talons, Dividendenscheinen und Zinsabschnitten,
ingleichen wegen abhanden gekommener Anwartschaftsscheine der im § 5 des Uebereignungs-
vertrages Sub II, 2 gedachten Art, nach rechtskräftiger Präclusion, sowohl die Mortification
bekannt zu machen, als auch, soweit nöthig, der Ausstellung neuer, an die Stelle der mor-
tificirten tretender, Documente und der Auszahlung der verfallenen Geldbeträge sich zu
unterziehen hat.
Dresden, am 1 2ten Mai 1857.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.
Letzte Absendung: am 3ten Juni 1857.