Gesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
Gies Stück vom Jahre 1857.
39) Verordnung
zu Bekanntmachung des Münzvertrags vom 24 sten Januar 1857 und des gleich-
zeitig abgeschlossenen Nachtrags zur besonderen protocollarischen Uebereinkunft
vom 30ften Juli 1838;
vom 1Sten Mai 1857.
Johann, von GOTESs Gnaden König von Sachsen 2e. 2c. 2c.
Nachdem, in Verfolg der auf Grund des Art. 19 des Handels= und Zollvertrags
vom 1 9ten Februar 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 10 4 fg.) gepflogenen
Verhandlungen, unterm 24sten Januar dieses Jahres sowohl ein Münzvertrag zwischen
dem Kaiserthume Oesterreich, ingleichen dem Fürstenthume Liechtenstein einerseits und den
durch die allgemeine Münzconvention vom 30sten Juli 1838 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1839, Seite 2 fg.) unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten
andererseits, als auch zwischen den unter diesen begriffenen Staaten des Thalersystems ein
Nachtrag zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, Seite 10 fg.) zum Abschluß gekommen, hier-
nächst aber die wegen des Ersteren vorbehaltene Ratification, durch welche zugleich der Letztere
hat als mitratiffcirt betrachtet werden sollen, Unsererseits am 15ten Februar dieses Jahres
ertheilt worden und die entsprechende Genehmigung der übrigen contrahirenden Regierun-
gen erfolgt ist: so bringen Wir in den Beilagen A und B beide Vereinbarungen d. d.
Wien, am 24 sten Januar 1857 andurch mit der Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß,
daß, in Gemäßheit der im Art. 25 des Münzvertrags getroffenen Verabredung, das dem
Handels= und Zollvertrage vom 19ten Februar 1853 als Beilage IV angereihte Münz-
cartel (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 139 fg.) an die Stelle des Münzcartels der
zum deutschen Zoll= und Handelsverein verbundenen Staaten d. d. Karlsruhe, den 2 1sten
October 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 95 fg.) fortan
auch zwischen den Letzteren unter sich Geltung zu finden hat.
1857. 14