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Im Uebrigen bleiben die zu Ausführung der hiernach getroffenen Vertragsbestimmun-
gen im Wege der Gesetzgebung oder sonst erforderlich werdenden Anordnungen vorbehalten.
Urkundlich ist diese Verordnung, wornach Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten
haben, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten Mai 1857.
Johann.
A.
Münzvertrag.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits und
die durch die allgemeine Münz-Convention vom 30sten Juli 1838 unter sich verbundenen
deutschen Zollvereinsstaaten andererseits übereingekommen sind, zum Zwecke der Herbei-
führung einer gemeinsamen Verständigung über das Münzwesen die im Art. 19 des Han-
dels= und Zoll-Vertrags vom 19ten Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhand-
lungen hierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchstihren Ministerialrath im Finanzministerium Johann Anton Brentano,
Ritter des österreichisch kaiserlichen Leopoldordens;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor Seydel, Ritter des rothen
Adler-Ordens IV. Classe;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ober-Münzmeister Franz Kaver v. Haindl, Ritter der königl.
bayerischen Verdienst-Orden der bayerischen Krone und vom heiligen Michael
u. s. w.
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Director der Oberrechnungskammer und Finanzministeral-Director,
geheimen Rath Adolph Freiherrn v. Weissenbach, Comthur II. Classe des
königl. sächsischen Verdienst-Ordens u. s. w.;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mitglied der vierten
Classe des königl. Guelphenordens;
Johann Heinrich August Behr.