Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(85 -) 
Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Braunschweig, 
Oldenburg mit Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, in dem 
Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen und der Unterherrschaft des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß ä. 
L. und Reuß j. L., Schaumburg-Lippe und Lippe: 
der Dreißig-Thaler-Fuß; 
b) im Kaiserthume Oesterreich sowie im Fürstenthume Liechtenstein: 
der Fünfundvierzig-Gulden-Fuß:; 
F) in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden 
und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, im Fürstenthume Sachsen-Coburg, 
in den Hohenzollern'schen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Ober- 
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen- 
Homburg und in der freien Stadt Frankfurt: 
der Zweiundfünfzig-und-einhalb-Gulden-Fuß 
als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen und 
bezüglich eingeführt werden. 
Demgemäß sollen unter Münzen: 
der „Thaler-Währung“: die des 30 Thlr.-Fußes bez. des 14 Thlr.= 
Fußes, 
„österreichischer Währung“ die des 45 Fl.-Fußes, 
„süddeutscher Währung“: die des 521 Fl.-Fußes bez. des 244 Fl.= 
Fußes 
verstanden werden. 
Art. 4. Die Münzstücke des 30 Thlr.= und 521 Fl.-Fußes sollen völlig gleiche 
Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thlr.= und 244 Fl.-Fuße ausgeprägten gleichna- 
migen Münzen haben, dergestalt daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht 
die am Schlusse des Art. 8 vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied 
zwischen den alten Münzen des 14 Thlr.= und 244 Fl.-Fußes und den neuen Münzen 
des 30 Thlr.= und 521 Fl.-Fußes nicht gemacht werden darf. 
Art. 5. Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche 
Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Art. 2 und 3) entsprechenden 
Rechnungsweise gemäß sind. 
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levantiner 
Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahrzahl 1780 im 
damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
	        
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