Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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mit der Eintheilung in Tausendtheile und weiterer decimaler Abstufung eingeführt werden 
soll, sich darüber verständigt, daß von der Zeit an, wo diese Einführung zu geschehen hat, 
nachstehende Modisicationen der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden 
am 30sten Juli 1838 eintreten sollen: 
1) Da man übereingekommen, daß das 1 Thlr.-Stück ferner nur für das Königreich 
Sachsen in die Charakteristik der Courant= unminzn nach dem 30 Thlr.-Fuß mit auf- 
zunehmen sei, so bleibt zwar die Ausmünzung von 1 Thlr.-Stücken noch ferner dem Er- 
messen der kön. sächseschen Regierung anbeimgestell- letztere wird jedoch dieselben nicht 
anders ausprägen lassen, als mit: 
einem Durchmesser von 26 Millimeter, 
einem Feingehalt von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in 60r30 Stücken das 
Gewicht eines Pfundes enthalten sein wird — und endlich mit Einhaltung 
einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger von 4 Tausendtheilen 
im Feingehalt und von 8 Tausendtheilen im Gewichte des einzelnen Stücks. 
2) Für das # Thlr.-Stück wird 
a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter, 
b) das Legirungsverhältniß auf 1480 Tausendtheile Kupfer zu 520 Tausendtheilen 
Silber — wornach mithin 9 3160 Stücke ein Pfund wiegen werden — ingleichen 
Zc) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tausendtheile im 
Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewicht des einzelnen Stücks 
festgesetzt. 
3) In der künftig auszuprägenden Silberscheidemünze ist — falls nicht eine der be- 
theiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere Sorte, unbeschadet ihrer 
Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30 Thlr.-Fuße ausprägen zu lassen — das 
Pfund feinen Silbers durchgehends zu 311 Thlr. auszubringen. 
4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen Tage rück- 
sichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des Ein= und Zwei-Tha- 
lerstücks, als künftiger Vereinsmünzen, getroffen worden, sind auch in dem Falle einzuhal- 
ten, wo diese Münzstücke von einer oder der andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, 
z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim 
Bergbau als Ausbeutethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Landesmünze 
ausgeprägt werden. 
5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protokollarischen Uebereinkunft, als auch 
der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Vereinbarung wird die gleiche 
Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom heutigen Tage beigelegt und es soll 
dieser Nachtrag bei dem kön. sächsischen Haupt-Staatsarchiv zu Dresden in Verwahr- 
ung genommen, auch durch die landesherrliche Ratification jenes Hauptvertrags als mitra-
	        
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