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tificirt betrachtet, jeder der betreffenden Regierungen aber in einem beglaubten Abdrucke
mitgetheilt werden.
Indem hierauf der kön. säch sische Bevollmächtigte die vollzogene Urschrift davon
ausgehändigt erhielt, hat derselbe zugleich Namens seiner hohen Regierung die Verpflicht-
ung übernommen, nach erfolgter Ratification seiner Zeit die vertragsmäßige Benachrichtig-
ung an die Staaten des 45 Fl.= und des 521 Fl.-Fußes ergehen zu lassen.
Wien, am 24sten Januar 1857.
Dem Theodor Seydel. (Ome##t Frhr. v. Weissenbach.
### ilhelm Brüel. D## Rudolph Siegmund Fulda.
(Oe Theodor Stichling. A Xaver v. Haindl.
40) Verordnung
wegen vertragsmäßiger Modificirung der hierländischen Münzverfassung;
vom 19ten Mai 1857.
Johann, von GO TES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 27.
Nachdem sowohl der Münzvertrag d. d. Wien, am 24 sten Januar 1857, als auch
der gleichzeitige Nachtrag zur besonderen protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli
1838, durch Unsere Verordnung vom gestrigen Tage zur öffentlichen Kenntniß gelangt
ist und die Inkrafttretung beiderlei Vereinbarungen bereits mit dem Isten Mai dieses Jah-
res begonnen hat, liegt die Nothwendigkeit vor, den darin und sonst getroffenen Verab-
redungen entsprechend, die Münzverfassung hiesiger Lande unverweilt in einigen Punkten zu
modificiren. Demgemäß finden Wir Uns, auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde,
zu nachstehenden gesetzlichen Anordnungen andurch bewogen:
& 1. Als Grundlage aller ferneren Ausmünzungen, einschließlich des Jahrganges
1857, wird das Zollpfund in der Schwere von 500 Grammen mit selbstständiger Ein-
theilung in Tausendtheile und weiterer decimaler Abstufung, hiermit bestimmt, und es hat
solches als ausschließliches Münzgewicht durchgehends an die Stelle der zeitherigen Münz-
mark zu 2 33 #520606 Grammen zu treten.
&2. Im Anschluß an das jetzige Theilverhältniß des Thalers zur bisherigen Münzmark
feinen Silbers soll das Pfund (§ 1) feinen Silbers zu 30 einfachen, 15 Doppel-Thalern,