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10. Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird ledig-
lich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt und ist zu deren Annahme
an Stelle der landesgesetzlichen Silberwährung Niemand verpflichtet.
#11. Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von ##x beziehendlich g10 des
Pfundes mit der § 8 gestatteten Gewichtsabweichung von 24 Tausendtheilen (Passirgewicht)
haben und nicht durch gewaltsame und gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert
sind, sollen ohne Unterschied des Gepräges bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Eine Verpflichtung, Vereinsgoldmünzen hierländischen Gepräges, welche in Folge der
Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden
Metallwerthes erlitten haben, auf Staatskosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen
Metallwerthe bei den Staatscassen anzunehmen, findet nicht Statt.
In Ansehung der das Passirgewicht (§ 8) nicht erreichenden Vereinsgoldmünzen bleibt
zwar, nach Befinden mit einem entsprechenden Werthsabzuge, oder nach demjenigen Ver-
hältnisse, welches Wir als äußerste Werthgrenze mittelst besonderer Anordnung diesfalls
festzusetzen für gut finden werden, deren Annahme in Zahlungsstatt noch ferner nachgelassen.
Findet aber solche bei Staatscassen und den unter Autorität des Staates bestehenden
öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Creditanstalten, Banken u. s. w. Statt,
so dürfen dergleichen nicht passirwichtige Goldmünzen von ihnen zu Zahlungen überhaupt
nicht weiter ausgegeben werden.
*12. Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf Goldwährung z. B. „Thaler Gold“
lauten, sind, wenn die Leistung in Kronen erfolgt, dergestalt zu erfüllen, daß dabei
0,6032 Krone dem Betrage einer einfachen 5 Thaler Goldmünze nach dem durch
das Gesetz vom 20sten Juli 1840 bestimmten Ausmünzungsfuße,
0,3442 Krone dem Betrage eines vollwichtigen einfachen Ducatens
gleichzuachten ist.
Nach dem nämlichen Verhältnisse sind dieselben bei allen schriftlichen Verhandlungen
fortan in „Kronenwerth“ auszudrücken und umzurechnen.
Es bleibt aber rücksichtlich der auf Gold lautenden Verpflichtungen noch ferner nach-
gelassen, solche in vollwichtigen Goldstücken der bedungenen oder zu präsumirenden Sorte
vom bisherigen Gepräge der dem Münzvertrage vom 24sten Januar dieses Jahres beige-
tretenen Staaten abzuführen.
§ 13. Es ist nicht gestattet, Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld be-
stimmte Werthzeichen auf eine andere als auf die gesetzlich bestehende Landeswährung in
Silber auszustellen.
#14. Alternativ auf Silber oder Gold lautende Zahlungsversprechen, es möge
dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt