Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 99 ) 
10. Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird ledig- 
lich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt und ist zu deren Annahme 
an Stelle der landesgesetzlichen Silberwährung Niemand verpflichtet. 
#11. Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von ##x beziehendlich g10 des 
Pfundes mit der § 8 gestatteten Gewichtsabweichung von 24 Tausendtheilen (Passirgewicht) 
haben und nicht durch gewaltsame und gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert 
sind, sollen ohne Unterschied des Gepräges bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Eine Verpflichtung, Vereinsgoldmünzen hierländischen Gepräges, welche in Folge der 
Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden 
Metallwerthes erlitten haben, auf Staatskosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen 
Metallwerthe bei den Staatscassen anzunehmen, findet nicht Statt. 
In Ansehung der das Passirgewicht (§ 8) nicht erreichenden Vereinsgoldmünzen bleibt 
zwar, nach Befinden mit einem entsprechenden Werthsabzuge, oder nach demjenigen Ver- 
hältnisse, welches Wir als äußerste Werthgrenze mittelst besonderer Anordnung diesfalls 
festzusetzen für gut finden werden, deren Annahme in Zahlungsstatt noch ferner nachgelassen. 
Findet aber solche bei Staatscassen und den unter Autorität des Staates bestehenden 
öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Creditanstalten, Banken u. s. w. Statt, 
so dürfen dergleichen nicht passirwichtige Goldmünzen von ihnen zu Zahlungen überhaupt 
nicht weiter ausgegeben werden. 
*12. Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf Goldwährung z. B. „Thaler Gold“ 
lauten, sind, wenn die Leistung in Kronen erfolgt, dergestalt zu erfüllen, daß dabei 
0,6032 Krone dem Betrage einer einfachen 5 Thaler Goldmünze nach dem durch 
das Gesetz vom 20sten Juli 1840 bestimmten Ausmünzungsfuße, 
0,3442 Krone dem Betrage eines vollwichtigen einfachen Ducatens 
gleichzuachten ist. 
Nach dem nämlichen Verhältnisse sind dieselben bei allen schriftlichen Verhandlungen 
fortan in „Kronenwerth“ auszudrücken und umzurechnen. 
Es bleibt aber rücksichtlich der auf Gold lautenden Verpflichtungen noch ferner nach- 
gelassen, solche in vollwichtigen Goldstücken der bedungenen oder zu präsumirenden Sorte 
vom bisherigen Gepräge der dem Münzvertrage vom 24sten Januar dieses Jahres beige- 
tretenen Staaten abzuführen. 
§ 13. Es ist nicht gestattet, Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld be- 
stimmte Werthzeichen auf eine andere als auf die gesetzlich bestehende Landeswährung in 
Silber auszustellen. 
#14. Alternativ auf Silber oder Gold lautende Zahlungsversprechen, es möge 
dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.