Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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werden oder nicht, sind untersagt und sollen, wenn sie dennoch vorkommen, die Verpflicht- 
ung begründen, die ausgedrückte Summe ausschließlich in Sorten der gesetzlich bestehenden 
Landeswährung in Silber leisten und annehmen zu müssen. 
§ 15. Insoweit nicht nach Vorstehendem die einzelnen Bestimmungen des Münz- 
verfassungsgesetzes vom 20sten Juli und des Münzausgleichungsgesetzes vom 2fsten Juli 
1840 einige Abänderung oder Erweiterung zu erleiden haben, bleiben dieselben noch fer- 
ner aufrecht erhalten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 19ten Mai 1857. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von schinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
Letzte Absendung: am 3ten Juni 1857.
	        
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