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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Vies Stück vom Jahre 1857.
41) Bekanntmachung,
die Apothekenrevisionsbezirke betreffend;
vom tten Mai 1857.
Ule Bezugnahme auf die, durch Verordnung vom 25sten April 1839 veröffentlichte
Instruction für die Apothekenrevisoren (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1839, Seite
135 fg.) wird andurch bekannt gemacht, daß in Uebereinstimmung mit der, auf der der-
maligen Organisation der Unterbehörden beruhenden Abgrenzung der Medicinalbezirke die
beiden Apothekenrevisionsbezirke in der Weise abgegrenzt worden sind, daß
der erste die Regierungsbezirke Budissfn und Dresden, sowie von dem Regierungs-
bezirke Leipzig den nördlichen, die Medieinalbezirke ! (Gerichtsämter Leipzig I und II,
Markranstädt und Taucha), V (Gerichtsämter Leisnig, Geringswalda, Hartha, Döbeln
und Mügeln), VI (Gerichtsämter Wurzen, Brandis, Grimma und Lausigk) und VII
(Gerichtsämter Oschatz, Strehla und Wermsdorf) umfassenden Theil desselben, einschließ-
lich der städtischen Medicinalberirke von Leipzig und Oschatz,
der zweite aber den übrigen, südlichen Theil des Regierungsbezirks Leipzig, und den
Regierungsbezirk Zwickau umfaßt.
Dresden, den 4ten Mai 1857.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Weiß.
42) Verordnung,
die Verwendung fremder Werthzeichen als Zahlmittel betreffend;
vom 1 Sten Mai 1857.
Wön, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 24. 2c.
finden Uns bewogen, zu weiterer Ergänzung der in der Verordnung vom 8ten Juli 1855,
1557. 17