Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Hierüber ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Gesammtministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23sten Mai 1857. 
Das Gesammtministerium. 
Dr. von Zschinsky. 
  
Roßberg. 
Leihhausordnung 
der Stadt Chemnitz. 
20. 20. 
6. Der Cassirer und Controleur unterschreiben beiderseits die auszustellenden 
Pfandscheine. — 
Auf diesen ist die Nummer des versetzten Pfandes, der verpfändete Gegenstand, der 
Tarwerth, der Tag der Verpfändung, die Zeit, auf wie lange der Versatz geschehen, und 
endlich der Rechtsnachtheil, welcher für den Nichteinlösungsfall eintritt, namhaft zu machen. 
Auf Verlangen des Verpfänders ist auch dessen Name auf dem Pfandscheine zu bemerken, 
es entsteht jedoch dadurch für die Anstalt keine Verpflichtung, einem anderen Inhaber des 
Pfandscheins die Ausantwortung des Pfandes zu verweigern. 
2. ꝛc. 
& 27. Zu Einlösung der Pfänder und zu Erhebung des von dem Erlöse versteigerter 
Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfandscheins als legitimirt be— 
trachtet, auch wenn darin ein Anderer als Eigenthümer bemerkt sein sollte. Das Leih— 
haus ist daher berechtigt, dem Ueberbringer des Scheins das Pfand oder den Ueberschuß 
des Erlöses auszuhändigen, ohne dem Eigenthümer des Pfandes dafür zu haften. 
Sollte jedoch der Verlust oder die Entwendung eines Pfandscheins vor der Einlösung 
und spätestens vor der Verfallzeit des Pfandes, unter genauer Beschreibung des letzteren 
und wo möglich unter Angabe der Nummer und des Versatztags, oder anderer von der 
Deputation als ausreichend erachteter Merkmale, bei der Expedition des Leihhauses ange— 
zeigt und das Pfand nach diesen Angaben beim Leihhause aufgefunden werden, so wird 
der Verlust des Pfandscheins angemerkt und auf Verlangen und gegen Erlegung der er—
	        
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