Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgestellt worden. 
Dresden, den 1 Sten Juni 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
48) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Leipzig-Dresdner 
Eisenbahncompagnie; 
vom 20sten Juni 1857. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
vorgelegten Nachtrag zu den unterm 2Osten März 1837 confirmirten Statuten der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie, welcher einen Zusatz zu § 11 dieser Statuten ent- 
hält, dergestalt bestätigt, daß der Bestimmung desselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20sten Juni 1857. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demutdh. 
Nachtrag 
zu den unterm 20sten März 1837 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuten der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie. 
Mit Genehmigung der Hohen Staatsregierung und zufolge Beschlusses der 2 3sten General- 
versammlung vom 19ten März 1857 soll §6 11 der Statuten der Leipzig-Dresdner 
Eisenbahncompagnie folgenden Zusatz erhalten: 
Die im 2ten, 3ten und tten Absatze von § 11 enthaltenen Bestimmungen leiden 
— auch auf die nach dem Schema unter C. ausgefertigten Actientalons, sowie auf
	        
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