(112 )
Innern auf Grund des Gesetzes vom 21sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die im § 71 des nurgedachten Gesetzes vom 21sten Juli 1855 aufgeführten ge—
setzlichen Bestimmungen sind auch auf die nach Maaßgabe der genehmigten Pläne auf der
Leipzig-Dresdner Eisenbahn aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
zu Herstellung neuer Geleise und Verladungsanlagen erforderlichen Erweiterungen
1) des Bahnhofs zu Leipzig, ferner
2) des Bahnhofs zu Priestewitz und
3) des Bahnhofs zu Niederau
zu erstrecken.
2. Das zu diesen Erweiterungen erforderliche Terrain liegt in den Fluren von
Leipzig,
Reudnitz,
Striesen,
Priestewitz,
Oberau,
Niederau.
3. In Beziehung auf das bei der Expropriation für die gedachten Erweiterungen zu
beobachtende Verfahren ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll—
ziehungsverordnung zum Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1835, Seite 374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 24sten Juni 1857.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
50) Verordnung,
die Benachrichtigung der Bergämter von den wider Bergarbeiter einzuleitenden
Untersuchungen betreffend;
vom 27sten Juni 1857.
D. es wünschenswerth ist, daß die Bergämter von allen wider Bergarbeiter einzuleiten-
den Untersuchungen Kenntniß erhalten, um wegen deren Entlassung nach § 103 des Gesetzes,