Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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heiten mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium hat, nachdem von der 
Stadt- und Kirchengemeinde Oschatz die Eröffnung einer Anleihe von Einhundertzwanzig— 
tausend Thalern, gegen jährliche Verzinsung mit Drei und ein halb vom Hundert, und 
Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unaufkündbaren, übrigens 
in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen, beschlossen worden ist, hierzu unter 
den deshalb festgestellten Bedingungen die erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Auch hat Dasselbe demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter 
oder sonst abhanden gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten 
und Zinsscheine in den Rescripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777 und 
vom 28sten Juni 1791 (Cod. Aug. Forts. II., Abth. 2, Seite 23, 74, 901), inglei— 
chen in der Verordnung vom bten October 1824 (Gesetzsammlung Seite 195) zuge— 
standen sind, dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der er— 
wähnten Anleihe in Anwendung zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortifications— 
verfahren vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Oschatz stattfinden. 
Hiernach haben sich alle Collegien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst Jedermann, 
den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten Juni 1857. 
Gesammtministerium. 
Dr. von Zschinsky. 
  
Roßberg. 
55) Verordnung, 
die gegenseitigen Schubübernahmestationen zwischen den Königreichen Sachsen 
und Böhmen betreffend; 
vom 18Sten Juli 1857. 
N mit der seit dem #sten October vorigen Jahres in das Leben getretenen neuen 
Organisation der Unterbehörden, sowie in Folge von Veränderungen in dem Behörden- 
organismus des Königreichs Böhmen, an die Stelle der durch Verordnung vom 1 2ten 
April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 146) bekannt ge- 
machten Schubübernahmestationen, in beiden Staaten andere Behörden und zwar 
A. im Königreiche Sachsen 
die längs der Landesgrenze gelegenen Gerichtsämter;
	        
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