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B. im Königreiche Böhmen aber
1) im Egerer Kreise
die K. K. Bezirksämter zu Asch, Wildstein, Graslitz, Neudek, Platten und Joachimsthal;
2) im Saatzer Kreise
die K. K. Bezirksämter zu Presnitz, Sebastianberg, Katharinaberg und Brür;
3) im Leitmeritzer Kreise
die K. K. Bezirksämter zu Teplitz, Tetschen, Hainspach, Schluckenan, Rumburg, Warns-
dorf und Zwickau;
4) im Bunzlauer Kreise
die K. K. Bezirksämter zu Gabel, Kratzan und Friedland
getreten sind, so wird dieß, zu Erläuterung der vorgedachten Verordnung, bei deren son-
stigen Bestimmungen es auch ferner bewendet, und unter Bezugnahme auf den mit der
K. K. Oesterreichischen Regierung unter dem 1 öten August 185 3 zu Prag abgeschlosse-
nen, Seite 14 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854 veröffentlichten
Vertrag, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1 Sten Juli 1857.
Ministerium des Innern.
(gez.) Frhr. v. Beust. 4
Weiß.
. 56) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 1 lten August 1855, die Einsetzung von
Friedensrichtern betreffend;
vom 24 sten Juli 1857.
N die neue Einrichtung der Behörden erster Instanz für die Verwaltung auf
Grundlage des Gesetzes vom 1 1ten August 1855 so weit geordnet und im geregelten
Gange ist, daß es angemessen erscheinen kann, das friedensrichterliche Institut, als eine
weitere Ergänzung und Fortbildung jener Organisation, derselben einzufügen und anzu-
schließen, in dessen Berücksichtigung aber beschlossen worden ist, das auf das gedachte
Institut bezügliche, mittels Allerhöchster Verordnung vom 1 3ten August 1855 zur
Publication gelangte Gesetz vom 1 lten August desselben Jahres nunmehr gleichfalls zur
Ausführung zu bringen, so wird zu diesem Behufe, mit Bezugnahme auf die §& 21, 23
des letzteren, unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs, andurch ver-
ordnet, wie folgt:
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