Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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richterlichen Amtes bedingen oder auch nach Alin. 3 die Enthebung eines Friedensrichters 
von seiner Stellung durch Königliche Entschließung in Frage stellen könnten, unverzüglich 
der Kreisdirection Anzeige zu erstatten. Von dieser ist, unbeschadet der nach Befinden sich 
nöthig machenden, und von der Kreisdirection sofort zu treffenden interimistischen Vor— 
kehrungen, das Weitere dem Ministerium des Innern anheim zu geben. Das Nämliche 
gilt von den nach der Bestimmung im letzten Absatze des § 4 an die Amtshauptmann= 
schaften gelangenden Verzichterklärungen einzelner Friedensrichter. 
14. Die Gerichtsämter haben die Ortsgerichtspersonen und die anderen im § 8 8 u## des Ge- 
des Gesetzes genannten Localpolizeiorgane, desgleichen die Amtshauptleute die im Bezirke uus 
stationirten Gensdarmen auf ihre Verpflichtungen und Dienstobliegenheiten den Friedens- 
richtern gegenüber, unter Namhaftmachung der letzteren und ihrer Wohnsitze, besonders 
und ausdrücklich hinzuweisen, auch diese Bedeutung so oft zu wiederholen und einzuschärfen, 
als sich durch einen Wechsel in den Personen oder sonst dazu Veranlassung ergiebt. 
§ 15. Zum Behrfe der wegen Abgrenzung der friedensrichterlichen Geschäftsbezirke Zu § 11 des 
unter den, einem und demselben Gerichtssprengel (Amtsbezirke) angehörenden Friedens= Psh 
richtern zu treffenden Vereinigung hat jeder Amtshauptmann, mit Rücksicht auf die Wohn- 1855. 
sitze der ernannten Friedensrichter und die sonstigen Localverhältnisse, vorläufig einen Plan 
zu entwerfen. Dieser ist zunächst den betreffenden Gerichtsämtern zur gutachtlichen Aus- 
lassung mitzutheilen, sodann aber, mit den hiernach etwa sich als angemessen ergebenden 
Modificationen bei einer mit den Friedensrichtern jedes Amtsbezirks abzuhaltenden Be- 
sprechung diesen zur Erklärung und Annahme vorzulegen. Das erstemal sind diese Be- 
sprechungen, soweit thunlich, mit dem nach Maaßgabe des nachfolgenden § 16 zu veran- 
staltenden Verpflichtungsacte in Verbindung zu bringen. 
Der durch gegenseitiges Uebereinkommen der Friedensrichter und beziehendlich amts- 
hauptmannschaftliche Entscheidung festgestellte Plan gelangt zur definitiven Genehmigung an 
die Kreisdirection und ist nach deren Erfolg durch die Amtsblätter bekannt zu machen. 
Die einmal getroffene und von der Kreisdirection genehmigte Vereinbarung bleibt, 
auch bei eintretenden Personenwechseln, so lange in Gültigkeit, bis sie auf dem vorstehend 
vorgeschriebenen Wege ausdrücklich einer Abänderung unterlegen hat. 
16. Die §# 14 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung der Friedensrichter ist Zu 8 14, 15 
das erstemal für die Friedensrichter jedes Amtsbezirks gemeinschaftlich am Sitze des Gerichts- dee e etes 
amtes zu veranstalten. Es ist dafür eine geeignete Localität des letzteren, in deren Ermangel= August 1855. 
ung aber eine andere, der Würde der Handlung entsprechende Räumlichkeit des Orts zu benutzen. 
Nach Ermessen des Amtshauptmanns kann die Verpflichtung der Friedensrichter meh- 
rerer benachbarter Amtsbezirke oder auch sämmtlicher Friedensrichter des amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirks in einen und denselben, am Sitze des dafür zu bestimmenden Gerichts- 
amtes vorzunehmenden Act zusammengefaßt werden. 
Die Vorstände der betreffenden Gerichtsämter sind zur Theilnahme an dem Verpflicht- 
1857. 23
	        
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