Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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lung erfolgt durch den Amtshauptmann mittels schriftlichen Umlaufs. In diesen ist eine 
summarische Angabe der für die Versammlung ausgesetzten Berathungsgegenstände, nicht 
minder das an diejenigen Mitglieder, welche auf Grund der dazu im § 19 des Gesetzes 
ertheilten Ermächtigung, selbstständige Anträge in Angelegenheiten des Bezirks zu stellen 
gemeint sein sollten, zu richtende Ersuchen aufzunehmen, diese wo möglich vorher, bis zu 
einem zu bestimmenden äußersten Termine, der erforderlichen Vorbereitung wegen, bei der 
Amtshauptmannschaft schriftlich anzumelden. 
* 19. Die Verhandlung in der Bezirksversammlung ist nicht an die Beobachtung 
bestimmter, parlamentarischer Formen gebunden, sondern derselben der Character einer ver- 
traulichen Besprechung und eines unbefangenen gegenseitigen Austauschs der Ansichten 
zu wahren. Der Amtshauptmann oder das an dessen Statt den Vorsitz führende Mit- 
glied der Kreisbehörde hat sie aber im Allgemeinen zu leiten, zu dem Ende die Gegenstände 
der Tagesordnung nach einander in einer geordneten Reihenfolge zur Berathung zu stellen, 
unnöthige Abschweifungen vom Berathungsgegenstande und sonstige störende Digressionen 
rechtzeitig abzuschneiden und überhaupt durch Schluß der Discussion, wenn der Gegenstand 
erschöpft erscheint, und durch zweckmäßige Fragstellung dahin zu wirken, daß die Verhand- 
lung zu einem bestimmten, nöthigen Falls durch Abstimmung nach Stimmenmehrheit fest- 
zustellenden Ergebnisse hingeleitet werde. 
Ueber die Verhandlung ist durch den amtshauptmannschaftlichen Secretär oder einen 
anderen, von der Kreisbehörde abzuordnenden Protocollanten ein den Gang derselben und 
die gefaßten Beschlüsse, sowie die dabei leitend gewesenen Gesichtspunkte in geeigneter 
Kürze zusammenfassendes, nach erfolgter Vorlesung von sämmtlichen Mitgliedern der Be- 
zirksversammlung zu zeichnendes Protocoll aufzunehmen. 
Waren die Ansichten über eine zur Berathung gestellte Frage im Schooße der Ver- 
sammlung getheilt, so ist neben dem Majoritätsbeschlusse jedesmal auch der Minoritäts- 
ansicht und ihrer Beweggründe besonders zu gedenken. 
Das Protocoll hat der Vorsitzende, unter Beifügung der etwa nöthigen weiteren Er- 
läuterungen und Ausführungen, binnen vier Wochen an die Kreisbehörde einzureichen. 
Jedem Mitgliede der Bezirksversammlung oder auch mehreren derselben gemeinschaftlich 
steht es innerhalb dieser Frist frei, das Protocoll auch ihrer Seits mit einer besonderen, 
schriftlichen Darlegung ihrer Ansichten zu begleiten. 
6§ 20. Ueber alle, auf Grund des § 19 des Gesetzes auf Anregung einzelner Mit- 
glieder bei der Bezirksversammlung zur Berathung gelangte Anträge, insoweit die Ver- 
sammlung sich dieselben angeeignet hat, liegt es der dazu competenten Behörde ob, eine be- 
stimmte, sei es genehmigende oder ablehnende Entschließung zu fassen, welche der Bezirks- 
versammlung spätestens bei ihrem nächsten regelmäßigen Zusammentritte (§ 17) mittels 
mortivirten Bescheids bekannt zu machen ist. 
Solche Anträge, welche bei unterbliebener rechtzeitiger Anmeldung innerhalb der § 18
	        
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