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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Oies Stück vom Jahre 1857.
57) Verordnung,
die Anwendung des neuen Münzgewichts bei Verpackung von Silbergeld und bei
Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen betreffend;
vom lten August 1857.
In Gemäßheit der die vertragsmäßige Modificirung der hierländischen Münzverfassung
betreffenden Allerhöchsten Verordnung vom 1ten Mai dieses Jahres hat unter andern das
Zollpfund in der Schwere von 500 Grammen als künftiges Münzgewicht an die Stelle des
bisherigen Markgewichts zu treten, und es ist daher künftig das neue Münzgewicht auch
bei der Abwägung und der Bezeichnung der Schwere des gepackten Silbergeldes sowie bei
der Nachwägung der neuen Vereinsgoldmünzen in Anwendung zu bringen.
Zu diesem Behufe wird hiermit Folgendes verordnet:
I. Gewichte für Silbergeld.
I.
Die Schwere des gepackten Silbergeldes (der Geldbeutel und Geldpaquete) ist künftig
nach Ganzen und Hunderttheilen des Zollpfundes zu ermitteln und auszudrücken.
82.
Die Beschaffung, Justirung und Stempelung der hierzu erforderlichen neuen Ge—
wichtsstücke ist der durch das Ministerium des Innern provisorisch ernannten Gewichts-
aichungscommisston in Dresden übertragen, welche den sämmtlichen Königlichen Cassen-
stellen die ihnen nöthigen Gewichtsstücke mittelst doppelter Lieferscheine, — von denen ein
Exemplar mit darauf gebrachtem Empfangsbekenntnisse umgehend an die genannte Com-
mission zurückzusenden ist, — baldthunlichst unaufgefordert und unentgeldlich zustellen wird.
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