Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Fahrpost. 
Portoberech= Art. 1. Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen 
9. wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne 
Rücksicht auf die Gebietsgrenzen und auf die Spedition, in einer Summe berechnet. 
Festsetzung der Art. 2. Die Entfernungen bis einschließlich 20 deutsche Meilen werden unmittelbar 
Entfernungen= von Ort zu Ort gemessen. 
Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Qua- 
draten, deren Seiten je einer Länge von 4 deutschen Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Tare des Mittelpunktes. 
Die von QOuadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Festsetzung der Art. 3. Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hin- 
Enrfernungen sichtlich der Messung und der Berechnung der Taren die in den Verträgen vereinbarten 
für den Verkehr # 6# « 
mit dem Ver- Grenzpunkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
eins-Auslande. 
Fahrposttarif. Art. 4. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen mit 
declarirtem Werthe außerdem ein Werthporto berechnet. 
Gewichtporto. Art. 5. Oas Gewichtporto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche 
Meilen 3 Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des ¶ Posbbezirks berechnet, in welchem dasselbe 
zur Erhebung kommt. 
Die nach Maaßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in dem beiliegenden Tarife 
— in Silbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung 
möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungs— 
münze reducirt und hiebei Taxbruchtheile auf 1 Sgr., resp. 1 kr. oder den entsprechenden 
Betrag in der Landesmünze erhöht. 
krenimalsäte Art. 6C. Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke 
porto. erhoben: 
bis einschließlich 8 Meilen: 2 Sgr. — 6 kr. Oestr. W. — kr. Südd. W. 
über 8— 16 „ 3 „ = 9 „ „ — 10 „ „ 
„ 16 —24 „ 4 „ — 12 „ 5% 14 „ 5% 
„ 24—32 5% 5 „ 15 „ 5% 18„ 5% 
„ 32 — 40 „ 6 „ — 18 „ „ — 21 „ „ 
40 » 7 „— 21 » « — 25 « » 
77
	        
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