Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 4 Meilen 
das Minimalporto mit 14 Sgr., resp. 4 kr. Oestr. W., oder 5 kr. Südd. W. erhoben. 
  
  
Art. 7. Das Werthporto beträgt: Werthporto. 
bis einschließl. 40 Thlr, böber 40—80 Thlr. für jede weitere 80 Thlr. 
— 60 fl. Oestr. W. — 60—120 fl. Oestr. W. — 120 fl. Oestr. W. 
10 fl. Südd. W. — 70-140 fl. Südd. W. — 140 fl. Sudd. W. 
bis einschließlich 12 Meilen 1 Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12 — 48 Meilen 1 „ 2 „ 2 „ 
über 48 Meilen 2 „ 3 „ 3 „ 
  
  
Bezüglich der Sendungen über 800 Thlr., 1200 fl. Oestr. W. oder 1400 fl. 
Südd. W. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung 
des Werthporto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmünze, 
erfolgt nach Maaßgabe der im Art. 5 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 8. Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Thlr., Baare Ein- 
resp. 60 fl. Oestr. W. oder 70 fl. Südd. W. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, kahlungen. 
innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. An Porto wird 
dafür das Minimal-Fahrpostporto nach Maaßgabe des Art. 6 erhoben. Die außerdem 
zu Gunsten der auszahlenden Postanstalt zu erbebende Gebühr beträgt für je 5 Thlr. — 
1 Sgr. resp. für je 5 fl. — 2 kr. 
Art. 9. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Zoll-Loth oder darüber schwer, so Begleitbriefe. 
wird er für das ganze Gewicht mit dem Briefporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe 
zur Gesammteinnahme gezogen. 
Gebhören mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes Stück das 
Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. 
Art. 10. Bei Sendungen aus und nach fremden, zum Deutsch-Oesterreichischen Fahrpostver= 
Postvereine nicht gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung kür zit sre 
unmittelbar vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeorts, und dasjenige Post- 
gebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als 
Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. 
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenz- 
Postverwaltung und dem Vereins-Auslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereins- 
sendungen. 
Art. 11. Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem internationalen Vereins-Fahr= Vertheilung 
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postverkehre, mit Ausnahme der Gebühren für Vorschüsse und baare Einzahlungen, wird s 
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