Transitverhält-
nisse.
Commission
zur Ermittel-
ung der Pro-
centsätze.
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unter sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen,
vertheilt.
Behufs der Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammt—
einnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto
für sämmtliche in den Karten eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen für den Zeit—
raum vom 1 sten November 1856 bis ult. October 1857 einschließlich nach dem vor-
stehenden Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die directen Entfernungen
vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspostanstalt
bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenz-Eingangspost-
anstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen werden.
Zu den bienach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzu gerechnet.
Da, wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise
die Grenz-Ausgangspostanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Entfernungsstrecke auf
4 Meilen anzunehmen.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porto-
summen ergiebt sich der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahr-
posteinnahme Theil zu nehmen hat. "
Der ermittelte Procentsatz ist bis zum 31 sten December 1860 maaßgebend, kann
jedoch, auf Verlangen einer oder mehrerer Vereinsverwaltungen, für die Zeit vom
1sten Juli 1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 durch Tarirung der Sendungen
aus einem Zeitraume von 6 Monaten, vom 1sten Juli 1859 anfangend, neu ermittelt
und berichtigt werden.
Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erforderliche Be-
stimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Vereins-Fahrposteinnahme
werden sich dieselben in künftigen Postconferenzen verständigen.
Art. 12. Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereins-
verwaltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch
eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Commissson.
Die Art der Zusammensetzung, der Sitz, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der
Commission wird durch besondere Verabredung resp. Instruction festgesetzt.
Art. 13. Hinsichtlich der Berechnung und des Bezugs der Portoantheile für Tranfit-
leistungen bleiben die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse unter nachfolgenden Bestimm-
ungen maaßgebend:
1. Diejenigen Strecken, auf denen bisher ein Transit ohne Bezug von Transit-
porto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung der Einnahme-
antheile auch künftig außer Betracht.