Abrechnung.
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7. Neue Transitstrecken, welche bis zum Ablaufe des Jahres 1860 zur Be-
nutzung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte der-
selben die Annahme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet.
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz-Ermittelung in der
Weise, daß für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die
Hälfte des ersten Progressionssatzes resp. des Minimal= oder Werthportosatzes, und für
Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat,
insoferne nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder aus-
schließen.
8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegen-
des fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Tarirung behufs der
Procentsatz-Ermittelung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen
Transportstrecken stattzufinden, insoferne nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf
den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören.
9. Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischen-
liegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins-Fahrpostwesen in
keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den
internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft.
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transit,
sowie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Ver-
hältnisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen
überlassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine
gegenüber nicht alterirt werden.
Art. 14. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein
erhobenen Fahrpost-Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die
Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspostanstalten
gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Ver-
waltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Oieselbe hat nach Maaß-
gabe der Procentsätze, welche von der Commission (Art. 12) festgestellt snd, den wirklichen
Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter
Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereinspostverwaltungen die erfor-
derliche Saldirung herbeizuführen.