Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(157 ) 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controlle der Einnahme-Nachweisungen, die Re— 
vision der Karten 2c. werden zwischen den Vereinspostverwaltungen besondere Aus— 
führungsbestimmungen vereinbart. 
Art. 15. Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Unanbringliche 
Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. Sendungen. 
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Send— 
ungen enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden 
Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer 
anderen Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahr— 
posteinnahme in Abzug gebracht. 
Art. 16. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise PVortonieder— 
liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehen— schlagung. 
den Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen 
vorgeschen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur 
Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrags veranlaßt, so soll die Bescheinig- 
ung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet 
werden. 
Art. 17. Diejenige Verwaltung, in deren Gebiete einer Vereins-Fahrpostsendung Portofreie 
die Portofreiheit zusteht, befördert die Sendung ohne Portoansatz, dagegen wird dieselbe Sendungen. 
von dem Eingangsorte des Gebietes ab, in welchem die Portofreiheit nicht stattfindet, 
für die betreffende portopflichtige Strecke mit der Tare nach dem Vereinstarife belegt, und 
das Porto zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. 
Bei der Tarirung behufs der Procent-Ermittelung findet ein Portoansatz nur zu 
Gunsten desjenigen Vereinspostgebietes statt, in welchem für derartige Sendungen wirklich 
Porto zur Erhebung gekommen ist. 
Eine etwa weiter erforderliche Regelung des Verhältnisses bezüglich der portofreien 
Sendungen bleibt der nächsten Posiconferenz vorbehalten. 
Art. 18. Die Artikel 54, 56, 57, 58, 59, 60, 65, 66, 69, sowie diejenigen Tushebung 
Bestimmungen des Artikels 64 des revidirten Postvereinsvertrags, welche sich auf die Aiiese * veri. 
Höhe der baaren Einzahlungen, sowie auf den Betrag der für die letzteren zu erhebenden dirten Postver- 
Gebühren erstrecken, treten außer Geltung. einsvertrags.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.