Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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. 59) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Chemntitzer Actienspinnerei; 
vom 26sten August 1857. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
Statuten der Chemnitzer Actienspinnerei die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung 
ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen wer- 
den soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdeecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26sten August 1857. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
MÆ 60) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 22sten August 1857. 
ur Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
ist auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in ge- 
dachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 66 7, 8, 10, 11 und 13 
bestimmten Sätzen, von denen jevoch die im 8 7 Sub b, c und d bemerkten Sätze, wie 
schon seit dem Jahre 1852 (vergl. die Verordnung vom 20sten September 1852, 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 291) auch für dießmal wieder 
auf die Hälfte, mithin auf resp. J, 112 und ##x des von den betreffenden Parochianen 
zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat nach § 19 der erstgedachten Verordnung den auf ihn fallen- 
den Beitrag bis zum 1 sten November dieses Jahres an die §& 18 geordnete Recepturbehörde 
unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1857 ausgesetzt. 
Dresden, am 2 2sten August 1857. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. Heymann. 
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