Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(170) 
.61) Bekanntmachung, 
die Rücknahme der der Feuerversicherungsgesellschaft Borussia ertheilten Concession 
betreffend; 
vom 1#ten September 1857. 
Nachdem die laut Bekanntmachung vom 14ten December 1848 (Gesetz-- und Verord— 
nungsblatt, Seite 360) zum Geschäftsbetriebe innerhalb des Königreichs Sachsen mit 
Concession versehene Feuerversicherungsgesellschaft Borussia in Berlin den Beschluß ihrer 
Auflösung gefaßt hat, auch erstatteter Anzeige zufolge sämmtliche Versicherungen der ge— 
nannten Anstalt in hiesigen Landen gegenwärtig abgelaufen sind, so wird die vorgedachte 
Concession andurch wieder außer Kraft gesetzt und Solches zur Nachachtung hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 1ten September 1857. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
v. Charpentier. 
  
62) Decret 
wegen einer vorübergehenden Erweiterung des der landständischen Hypotheken- 
auch Leih= und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz 
durch Decret vom 17ten April 1850 und vom 15ten April 1854 
gewährten Banknotenprivilegiums; 
vom 2ten Januar 1857. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 26c. 
haben auf das Uns von Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen vorgetragene 
Gesuch der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz das der landständischen 
Hypotheken- auch Leih- und Sparbank zu Bupdissin mittelst der Decrete vom 17ten April 
1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 103) und vom 15ten 
April 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 113) ertheilte 
Privilegium zur Ausgabe von Banknoten mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitverhält- 
nisse auf die Zeit bis zu dem 31sten December 1859 in der nachbemerkten Maaße zu er- 
weitern beschlossen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.