Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(171) 
1. 
Die Summe, bis zu welcher Banknoten von der gedachten Bank überhaupt ausge— 
geben werden dürfen, wird auf die Zeit bis zum 31sten December 1859 um 
Zweimal Hunderttausend Thaler 
erhöht, mithin für die gedachte Zeit auf 
Siebenmal Hunderttausend Thaler 
festgestellt. 
2. 
Die in 88 34, 35 und 36 der mittelst Decrets vom 17ten April 1850 bestätigten 
Statuten der gedachten Bank (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 111) 
und im 6 Absatz 1 des mittelst Decrets vom 15ten April 1854 bestätigten Nachtrags 
zu diesen Statuten (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854, Seite 114) ent- 
haltenen Vorschriften leiden auch auf diejenigen Banknoten volle Anwendung, welche von 
der gedachten Bank Kraft der ihr unter 1 ertheilten Ermächtigung über die Summe von 
500,000 Thalern — — bis zum Belaufe von 700,000 Thalern — — ausgegeben 
werden. 
3. 
Die mehrerwähnte Bank ist verpflichtet, am Züsten December 1859, ohne daß 
es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf, Unserem Commissare Zweimal Hundert- 
tausend Thaler der von ihr ereirten Banknoten zur Vernichtung vorzulegen, womit die 
ihr mittelst gegenwärtigen Decrets verliehene vorübergehende Erweiterung des Banknoten- 
privilegiums in Wegfall gelangt. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Instegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2ten Januar 1857. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr.
	        
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