Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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63) Verordnung, 
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und 
Personalsteuer auf das Jahr 1857 betreffend; 
vom Z'1sten September 1857. 
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer 
wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855 
(Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der Ver- 
ordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1857 
betreffend, vom 2 6sten März 1857 (Seite 63 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1857) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem ertheilt: 
1. 
Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanzgesetz 
vom 1ten August 1855, & 2 unter b und bb in Verbindung mit der ebenfalls er- 
wähnten Verordnung vom 26sten März 1857 ausgeschriebenen außerordentlichen Ge- 
werbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Ein- 
nehmergebühr bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, 
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: 
Gückelsberg, Ü 
Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, 
Plaue mit Bernsdorf, . 
Nieder-Würschnitz, 
Schönau, 
Döltzschen, 
Großburgk, 
Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden, 
Nieder-Lößnitz, 
Plauen, 
Bärenklause, 
Hainsberg, im Steuerbezirke Dippoldiswalde, 
Hänichen, . 
Dittersbach mit Kleinelbersdorf im Steuerbezirke Budissin, 
Herrnhut im Steuerbezirke Löbau, 
im Steuerbezirke Chemnitz, 
 
	        
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