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63) Verordnung,
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und
Personalsteuer auf das Jahr 1857 betreffend;
vom Z'1sten September 1857.
Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer
wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855
(Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der Ver-
ordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1857
betreffend, vom 2 6sten März 1857 (Seite 63 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1857) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem ertheilt:
1.
Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanzgesetz
vom 1ten August 1855, & 2 unter b und bb in Verbindung mit der ebenfalls er-
wähnten Verordnung vom 26sten März 1857 ausgeschriebenen außerordentlichen Ge-
werbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Ein-
nehmergebühr bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg,
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als:
Gückelsberg, Ü
Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg,
Plaue mit Bernsdorf, .
Nieder-Würschnitz,
Schönau,
Döltzschen,
Großburgk,
Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden,
Nieder-Lößnitz,
Plauen,
Bärenklause,
Hainsberg, im Steuerbezirke Dippoldiswalde,
Hänichen, .
Dittersbach mit Kleinelbersdorf im Steuerbezirke Budissin,
Herrnhut im Steuerbezirke Löbau,
im Steuerbezirke Chemnitz,