Contents: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Verbots der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer bestimmten Zone 
Westafrikas, das am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten ist, zwischen dem Deutschen Reiche 
und Spanien weiter gelten. 
Berlin, den 17. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
Note des Kaiserlichen Botschafters in Madrid an den Spanischen Staatsminister. 
Madrid, den 25. November 1913. 
Herr Minister! 
Der Unterzeichnete beehrt sich im Auftrag seiner Regierung, Seiner Exzellenz dem Königlich 
Spanischen Staatsminister Herrn Marquis von Lema folgendes mitzuteilen: 
Das am 22. Juli 1908 in Brüssel zwischen den Regierungen des Deutschen Reichs, Spaniens, 
des ehemaligen unabhängigen Kongostaats, Frankreichs, Großbritanniens und Portugals vereinbarte 
Protokoll wegen des Verbots der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer 
bestimmten Zone Westafrikas ist von der Regierung der Französischen Republik gekündigt worden 
und am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Spanischen Regierung besteht 
Einverständnis darüber, daß der Inhalt des Protokolls vom 22. Juli 1908 zwischen Deutschland 
und Spanien während einer neuen, am 15. Februar 1913 beginnenden Frist von zwei Jahren für 
die Schutzgebiete und Besitzungen des einen und des andern Landes, die in der durch § 2 des 
Protokolls vom 22. Juli 1908 bestimmten Zone einbegriffen sind, in Gültigkeit bleibt mit der Maß- 
gabe, daß sich seine Verlängerung oder Kündigung nach der Vorschrift des § 3 des Protokolls vom 
22. Juli 1908 richten wird. 
Ferner besteht zwischen beiden Regierungen Einverständnis darüber, daß die Insel Corisco 
zu der im § 2 des Protokolls vom 22. Juli 1908 bestimmten Zone gehört. 
Der Unterzeichnete darf einer gleichartigen Mitteilung der Königlich Spanischen Regierung 
entgegensehen, womit dann die getroffene Abmachung als vollzogen zu gelten haben wird. 
Zugleich benutzt der Unterzeichnete den Anlaß, Seiner Exzellenz dem Königlich Spanischen 
Staatsminister die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
M. Ratibor. 
An den Königlich Spanischen Staatsminister 
Herrn Marquis de Lema, Erxzellenz, Madrid. 
Note des Königlich Spanischen Staatsministers an den Kaiserlichen Botschafter in Madrid. 
Ubersetzung: 
Madrid 25 de Noviembre de 1913. 
Señor Embajador! 
Mui Seüor mio: El infrascrito, de orden 
de su Gobierno, tiene la honra de comunicar 
4 S. A. S. el Principe Max de Ratibor y Corvey, 
Embajador de Alemania, lo qdue signe: 
ElI Protocolo firmado el 22 de Julio de 1908 
en Bruselas por los representantes de los Go- 
biernos espalol, alemän, francés, inglés, portu- 
gués y del antes Estado libre del Congo, re- 
ferente 4 la prohibicion de importar armas de 
fuego, municiones y pôölvora en una determi- 
nada zona del Africa occidental ha sido denun- 
ciado por el Gobierno de la Repüblica francesa 
yha dejado de hallarse en vigor el 15 de 
Febrero de 1913. 
Madrid, den 25. November 1913. 
Herr Botschafter! 
Der Unterzeichnete beehrt sich im Auftrag seiner 
Regierung, Seiner Durchlaucht dem Kaiserli 
Deutschen Botschafter Prinzen Max von Ratibor 
und Corvey folgendes mitzuteilen: 
Das am 22. Juli 1908 in Brüssel von den 
Vertretern der Regierungen Spaniens, Deutschlands, 
Frankreichs, Großbritanniens, Portugals und d 
ehemaligen unabhängigen Kongostaats vereinbarte 
Protokoll wegen des Verbots der Einfuhr vont 
Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach 
einer bestimmten Zone Westafrikas ist von der Re- 
gierung der Französischen Republik gekündigt worden 
und am 15. Februar 1913 außer Kraft getreten
	        
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