Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

175 ) 
Geseh-und Verordnungsl latl 
für das Königreich Sachsen, 
11 Stück vom Jahre 1857. 
  
—.. S 
  
66) Bekanntmachung, 
den Erlaß der Landtagsordnung betreffend; 
vom Sten October 1857. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. . 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, über den Landtag und dessen 
Geschäftsbetrieb durch eine Landtagsordnung Bestimmung zu treffen, und lassen solche in 
der Beifuge zu Jedermanns Kenntniß bringen mit der Verordnung, derselben in allen 
Punkten gehörig nachzugehen. — 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen 
Siegel gegeben zu Dresden, am Sten October 1857. 
Johann. 
— 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Landtagsordnung 
für das Königreich Sachsen. 
Abschnitt l. 
Einberufung des Landtags. Anmeldung und Legitimation der 
Ständemitglieder. 
  
S 1. Ein Landtag kann nur auf unmittelbare Anordnung des Königs stattfinden. 
Landständische Versammlungen ohne Königliche Anordnung, sowie nach dem Schlusse 
oder der Vertagung des Landtags, oder nach Auflösung der zweiten Kammer sind ungesetzlich 
(Verfassungsurkunde §6 118). 
1857. 28
	        
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