Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Jc) Die Ständemitglieder haben bei der Anmeldung, sowie bei jedem späteren Wechsel 
ihre Wohnung anzuzeigen. 
d) Jedem Angemeldeten wird ein Abdruck der Verfassungsurkunde sammt deren Nach- 
trägen und der Landtagsordnung zugestellt. 
6 6. Wenn ein Ständemitglied an dem rechtzeitigen Erscheinen behindert ist, so ist 
dieß von ihm spätestens an dem in der Missive bemerkten Tage schriftlich und mit Be- 
scheinigung der Behinderungsgründe anzuzeigen, auch wo möglich die Zeit, wenn seine 
Ankunft erfolgen werde, anzugeben. 
&# 7. Sollte sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage die zu einem Beschlusse 
nach § 128 der Verfassungsurkunde erforderliche Zahl von Kammermitgliedern nicht an- 
gemeldet haben, so hat die Einweisungscommission Tags nachher die Außengebliebenen, 
von denen ein erhebliches Hinderniß ihres Erscheinens nicht nachgewiesen worden ist (§ 15), 
auf deren Kosten und mit thunlich größter Beschleunigung von der Unvollzähligkeit der 
Kammer zu benachrichtigen und mit Beziehung auf die im § 8 enthaltene Bestimmung 
zum sofortigen Erscheinen aufzufordern. 
&'. Diejenigen Mitglieder, welche, dieser Aufforderung ungeachtet, zur bestimmten 
Zeit nicht erscheinen, auch triftige Gründe ihres Außenbleibens nicht nachweisen und da- 
durch die verfassungsmäßige Constituirung und Thätigkeit der Kammer aufhalten, sind 
verpflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenen Kosten zu tragen. 
Auch kann wider sie nach dem Ermessen der Kammer, welcher sie angehören, das 
§ 15 (Absatz 3 und fg.) gedachte Verfahren Platz ergreifen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn später einberufene Mitglieder der an sie et- 
lassenen Einladung keine Folge leisten sollten. 
69. Die Einweisungscommission prüft die formelle Richtigkeit der Legitimationen 
und ist berechtigt, wenn sie hierbei einen Anstand findet, den Eintritt in die Kammer bis 
zu deren Entscheidung zu versagen. 
Uebrigens steht während der ganzen Dauer des Landtags jedem Kammermitgliede 
frei, die Legitimationen der anderen Mitglieder einzusehen und die ihm dagegen etwa bei- 
gehenden Zweifel dem Directorium anzuzeigen. 
In beiden Fällen wird von dem Directorium der Kammer eine weitere Prüfung der 
verfassungsmäßigen Befähigung des Angemeldeten zum Behufe der von der Kammer zu 
fassenden Entschließung vorgenommen. Durch letztere kann Mitgliedern, deren Legiti- 
mation oder Befähigung beanstandet worden, bis zur Erledigung der Sache die Theil- 
nahme an den Kammersitzungen verweigert werden. 
Wenn aber auch ein in die Kammer eingetretenes Mitglied in dessen Folge oder sonst 
wegen Mangels der gesetzlichen Befähigung wieder auszuscheiden genöthigt wäre, so wird 
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Außen— 
bleibende. 
Prüfung der 
Legitimatio— 
nen.
	        
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