Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Feierlichkeit beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienste. 
Sodann versammeln sich die Stände in dem Local, welches ihnen bestimmt werden 
wird, wo ihnen in einer Eröffnungsrede bekannt zu machen ist, was der König zu ihrer 
Kenntniß zu bringen für angemessen erachtet. 
Zugleich werden an die Präsidenten beider Kammern die Landtagspropositionen über— 
reicht. 
Die übrigen Formen und Feierlichkeiten der Eröffnung des Landtags werden nach den 
Befehlen des Königs jedesmal durch ein eignes Programm bestimmt. 
Abschnitt III. 
Außenbleiben und Beurlaubung der Ständemitglieder. 
8 14. Jedes Ständemitglied hat, wenn es den Ort des Landtags auf einige Zeit 
zu verlassen wünscht, schriftlich um Urlaub zu bitten (vergl. jedoch § 2, Abs. 2). 
Wer an einzelnen Sitzungen Theil zu nehmen behindert ist, hat bei dem Präsidenten 
sich, und zwar in der Regel ebenfalls schriftlich, zu entschuldigen (vergl. auch 6 96). 
15. Die Präsidenten haben ihre Gesuche um Urlaub durch das Gesammtministe- 
rium an den König zu bringen. 
Von anderen Kammermitgliedern sind dieselben vor Constituirung der Kammern bei 
der Einweisungscommission (§ 6), später bei dem Präsidenten, übrigens stets unter Angabe 
der Gründe und der Dauer des Urlaubs, anzubringen. Die Entscheidung gebührt der 
Kammer, welcher überhaupt sowohl Anfangs von der Einweisungscommission, als später 
von dem Präsidenten die abwesenden Mitglieder anzuzeigen sind. 
Sollte ein Mitglied ganz ohne Entschuldigung oder über die Dauer des ihm ertheilten 
Urlaubs außenbleiben und triftige Behinderungsgründe nicht anzuführen vermögen, so ist 
ihm von der Kammer eine angemessene Frist zum Erscheinen zu bestimmen. 
Kehrt ein Abwesender auch dann noch nicht zurück, so kann die Kammer ihn unter 
Einräumung einer anderweiten Frist und mit der Verwarnung, daß von ihr bei seinem 
Nichterscheinen über seine zeitweise oder gänzliche Ausschließung werde Beschluß gefaßt, 
nach Befinden er der Wählbarkeit werde verlustig erklärt werden, vorladen und bei fort- 
dauerndem Außenbleiben sodann den Eintritt der angedrohten Nachtheile aussprechen. 
Ueberdem gilt aber auch von ungerechtfertigt abwesenden Mitgliedern die § 8 enthaltene 
Bestimmung. 
Beide vorgedachte Aufforderungen sind schriftlich, übrigens auf Kosten des Abwesenden 
zu bewirken, und soll die zweite derselben der Staatsregierung (SJ 131) zu legaler Be- 
händigung übergeben werden. Können die Ladungen einem Abwesenden in Folge seines 
Verschuldens nicht zugestellt werden, so wird hierdurch das weitere Verfahren dennoch nicht 
gebindert.
	        
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