Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter bestellt sind, Vorlesung der 
von den Directorien in den. Sitzungen zur Kenntniß der Kammer zu bringenden Eingänge 
und anderen Schriften und die Beaufsichtigung der Canzlei im Allgemeinen, sowie der 
Registrande insbesondere, ingleichen des Acten= und Rechnungswesens, ob. 
§ 22. In das Tagebuch für die Tagesordnung werden nach der Zeitfolge der gefaß- 
ten Beschlüsse alle diesenigen Gegenstände verzeichnet, welche die Kammer auf eine Tages- 
ordnung zu bringen beschlossen hat. 
In die Bestandsliste wird eingetragen, so oft ein Mitglied Urlaub erhalten, denselben 
angetreten, oder nach dessen Beendigung sich wieder eingefunden hat, ingleichen, wenn 
Mitglieder, ohne beurlaubt zu sein, einer Sitzung mit oder ohne Entschuldigung nicht bei- 
gewohnt haben. 
In die unter Aufsicht der Secretäre für jede Kammer durch einen Canzleibeamten zu 
führende Registrande werden unter laufenden Nummern alle an die Kammer gelangenden 
Schriften nach ihrem Datum und Inhalte eingetragen. 
Von dem Tagebuche der Tagesordnung, von der Bestandsliste und von der Registrande 
kann jedes Mitglied stets Einsicht nehmen. 
§ 23. Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter die Secretäre haben diese selbst 
eine, dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegende Uebereinkunft zu treffen; können 
sie sich nicht vereinigen, so entscheidet das Directorium. In Behinderungsfällen oder bei 
besonderer Geschäftsanhäufung haben sie sich gegenseitig zu unterstützen. Auch kann der 
Präsident dießfalls für einzelne Sitzungen die Führung des Protocolls einem anderen Kam- 
mermitgliede übertragen, oder die Kammer, wenn es nöthig ist, einen stellvertretenden 
Secretär bestellen. 
6 24. Wird im Laufe eines Landtags die Stelle eines Directorialmitgliedes erledigt, 
so ist sofort wegen deren Wiederbesetzung nach 6G#67 und 72 der Verfassungsurkunde und 
85 der Landtagsordnung Einleitung zu treffen. Tritt der Fall in der Person des Prä- 
sidenten der zweiten Kammer ein, so sind in letzterer zur Wiederbesetzung außer dem Vice- 
präsidenten noch drei Mitglieder vorzuschlagen; betrifft die Erledigung die Stelle eines 
Vicepräsidenten, so beschränkt sich der Vorschlag auf drei Personen. 
Für Fälle vorübergehender Behinderung ist in §§ 20 und 23 bereits Bestimmung 
getroffen. Wären beide Präsidenten einer Kammer gleichzeitig behindert, so haben 
die Secretäre nach der Reihenfolge ihrer Wahl die laufenden Geschäfte zu erledigen, auch, 
wenn es die Nothwendigkeit erfordert, eine Sitzung der Kammer zu veranstalten, in welcher 
jedoch lediglich die Wahl der sodann dem Könige zu der Function eines interimistischen 
Stellvertreters der Präsidenten für die Dauer der Behinderung vorzuschlagenden drei 
Kammermitglieder vorgenommen werden darf. 
Geschäfte der 
einzelnen Se- 
cretäre und 
Stellvertret- 
ung.
	        
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