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in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter bestellt sind, Vorlesung der
von den Directorien in den. Sitzungen zur Kenntniß der Kammer zu bringenden Eingänge
und anderen Schriften und die Beaufsichtigung der Canzlei im Allgemeinen, sowie der
Registrande insbesondere, ingleichen des Acten= und Rechnungswesens, ob.
§ 22. In das Tagebuch für die Tagesordnung werden nach der Zeitfolge der gefaß-
ten Beschlüsse alle diesenigen Gegenstände verzeichnet, welche die Kammer auf eine Tages-
ordnung zu bringen beschlossen hat.
In die Bestandsliste wird eingetragen, so oft ein Mitglied Urlaub erhalten, denselben
angetreten, oder nach dessen Beendigung sich wieder eingefunden hat, ingleichen, wenn
Mitglieder, ohne beurlaubt zu sein, einer Sitzung mit oder ohne Entschuldigung nicht bei-
gewohnt haben.
In die unter Aufsicht der Secretäre für jede Kammer durch einen Canzleibeamten zu
führende Registrande werden unter laufenden Nummern alle an die Kammer gelangenden
Schriften nach ihrem Datum und Inhalte eingetragen.
Von dem Tagebuche der Tagesordnung, von der Bestandsliste und von der Registrande
kann jedes Mitglied stets Einsicht nehmen.
§ 23. Ueber die Vertheilung der Geschäfte unter die Secretäre haben diese selbst
eine, dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegende Uebereinkunft zu treffen; können
sie sich nicht vereinigen, so entscheidet das Directorium. In Behinderungsfällen oder bei
besonderer Geschäftsanhäufung haben sie sich gegenseitig zu unterstützen. Auch kann der
Präsident dießfalls für einzelne Sitzungen die Führung des Protocolls einem anderen Kam-
mermitgliede übertragen, oder die Kammer, wenn es nöthig ist, einen stellvertretenden
Secretär bestellen.
6 24. Wird im Laufe eines Landtags die Stelle eines Directorialmitgliedes erledigt,
so ist sofort wegen deren Wiederbesetzung nach 6G#67 und 72 der Verfassungsurkunde und
85 der Landtagsordnung Einleitung zu treffen. Tritt der Fall in der Person des Prä-
sidenten der zweiten Kammer ein, so sind in letzterer zur Wiederbesetzung außer dem Vice-
präsidenten noch drei Mitglieder vorzuschlagen; betrifft die Erledigung die Stelle eines
Vicepräsidenten, so beschränkt sich der Vorschlag auf drei Personen.
Für Fälle vorübergehender Behinderung ist in §§ 20 und 23 bereits Bestimmung
getroffen. Wären beide Präsidenten einer Kammer gleichzeitig behindert, so haben
die Secretäre nach der Reihenfolge ihrer Wahl die laufenden Geschäfte zu erledigen, auch,
wenn es die Nothwendigkeit erfordert, eine Sitzung der Kammer zu veranstalten, in welcher
jedoch lediglich die Wahl der sodann dem Könige zu der Function eines interimistischen
Stellvertreters der Präsidenten für die Dauer der Behinderung vorzuschlagenden drei
Kammermitglieder vorgenommen werden darf.
Geschäfte der
einzelnen Se-
cretäre und
Stellvertret-
ung.