Frist zwischen
der Vorlegung
der Berichte
und der
Verhandlung.
Allgemeine
Verhandlung.
Besondere
Verhandlung.
Beschränkung
des mehr—
maligen
Sprechens.
(192 )
Abschnitt VIII.
Von den Verhandlungen der Kammern.
62. Die Verhandlung über schriftliche Deputationsberichte (§1010 kann —da-
fern nicht durch ausdrücklichen Kammerbeschluß unter Zustimmung der Regierungscommissare
eine Ausnahme gestattet wird — erst am dritten Tage nach Vertheilung der gedruckten
Berichte, und bei Berichten, die nicht gedruckt worden, nachdem letztere in der Canzlei, dafern
sie aber Gegenstände geheimer Verhandlung betreffen, bei einem Secretär zur Einsicht aus-
gelegt worden sind, erfolgen. Diese Frist ist in beiden Fällen so zu berechnen, daß zwischen
der Vertheilung beziehendlich Auslegung des Berichts und der Verhandlung zwei volle
Tage innen liegen müssen. Vor Beginn der Verhandlung ist der Bericht oder der betref-
fende Abschnitt desselben in der Regel vorzulesen.
Ueber mündliche Berichte wird die Verhandlung, wenn nichts Anderes ausdrücklich
beschlossen wird, sofort nach deren Vortrage eröffnet.
§ 63. Besteht ein Gesetzentwurf aus mehreren Paragraphen oder Artikeln, oder eine
andere Vorlage aus mehreren Theilen, so kann zunächst eine allgemeine Verhandlung
über das Ganze, bei umfänglichen Gesetzen auch über die einzelnen Abschnitte stattfinden.
Diese Verhandlung wird von dem Berichterstatter durch Vorlesen des allgemeinen
Gutachtens der Deputation eröffnet. Bei Vorlagen der Staatsregierung geht die Vor-
lesung des Königlichen Deerets und der allgemeinen Motiven voraus. Ausnahmen bier-
von finden nur Statt, wenn von der Kammer und den Regierungscommissaren eine Ver-
einbarung darüber getroffen wird.
& 6. Hat die Deputation oder ein Theil derselben in ihrem Berichte auf unverän-
derte Annahme oder völlige Ablehnung der Vorlage angetragen, so kann hierüber mit Zu-
stimmung der Staatsregierung nach Beendigung der allgemeinen Debatte Beschluß gefaßt
werden.
Bei Ablehnung des Vorschlags ist die Berathung nach § 65 fortzusetzen.
65. Abgeseben von dem § 64, Absatz 1 gedachten Falle folgt nach Schluß der
allgemeinen Verhandlung sofort die besondere über die einzelnen Theile.
Dieselbe wird von dem Berichterstatter durch den Vortrag der einzelnen Paragraphen,
Artikel oder sonstigen Abtheilungen und der dazu etwa gegebenen Motiven, ingleichen des
darauf bezüglichen Deputationsgutachtens eröffnet. Soll hiervon abgewichen werden, so
kann dieß nur unter den § 63 a. E. bemerkten Voraussetzungen stattfinden.
66. Keinem Mitgliede der Kammer, den Berichterstatter ausgenommen, darf das
Wort bei der allgemeinen Verhandlung, sowie bei der besonderen über eine und dieselbe
Paragraphe 2c. oder denselben Abänderungsvorschlag vom Präsidenten öfter als zweimal
bewilligt werden. Eine weitere Ertheilung des Wortes steht nur der Kammer zu.