Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Vorläufige Be— 
schlußfassung 
darüber. 
Sofortige Ver— 
handlung über 
die Anträge. 
Zurückweisung 
derselben. 
Zurücknahme 
derselben. 
( 202 ) 
108. 1) Ist ein Antrag mit der schriftlichen Begründung übergeben, oder von 
dem Antragsteller, soweit dieß nach § 107 zulässig, bei der Uebergabe erklärt worden, daß 
er eine besondere Begründung des Antrags nicht beabsichtige, so gelangt der letztere bei 
Vortrag der Registrande, gleich anderen Eingaben, sofort zur vorläufigen Beschlußfassung 
(§ 50). 
2) Hat der Antragsteller dagegen bei Einreichung seines Antrags bemerkt, daß er 
denselben mündlich begründen wolle, so kann die Kammer dieß, unter Beobachtung der 
§ 61 enthaltenen Vorschrift, sofort zulassen, oder den Antrag zu diesem Zwecke auf 
eine Tagesordnung setzen. Nach Entwickelung des Antrags wird damit wie Sub Nr. 1 
verfahren. 
3) Der vorläufige Beschluß der Kammer kann für beide Fälle (1 und 2) nur dahin 
gehen, daß der Antrag entweder 
a) als auf sich beruhend angesehen, oder 
b) auf unbestimmte Zeit vertagt, oder 
C) zur genaueren Prüfung an eine Deputation verwiesen, oder endlich 
d) ohne vorherige besondere Begutachtung darüber verhandelt werden soll (§ 109). 
Letzteres ist jedoch bei Anträgen, welche auf Vorlegung oder Abänderung eines Ge- 
setzes, oder auf eine nach 66 110, 140 oder 141 der Verfassungsurkunde zu erhebende 
Beschwerde gerichtet ist, nicht statthaft. 
* 109. Wenn nach § 10KF unter d die sofortige Verhandlung über einen Antrag 
beschlossen worden ist, so wird derselbe zu diesem Zwecke auf eine spätere Tagesordnung 
gebracht. Derselbe kann aber auch dann immer noch an eine Deputation verwiesen werden. 
*110. Hat die Kammer einen Antrag auf sich beruben zu lassen beschlossen, so 
kann er an demselben Landtage auch auf Anregen eines anderen Mitgliedes der nämlichen 
Kammer unverändert nicht wieder Gegenstand der Verhandlung werden. 
Nur in Folge eines in der anderen Kammer etwa gestellten und genehmigten gleichen 
Antrags darf der Gegenstand wieder zur Sprache kommen. 
111. Die Zurücknahme eines Antrags ist dem Antragsteller, so lange die Kam- 
mer noch nicht definitiv darüber Beschluß gefaßt hat, stets gestattet. Dießfalls greift die 
Vorschrift im § 110 Platz, insofern nicht auf die an die Kammer dießfalls gerichtete Frage 
des Präsidenten der zurückgenommene Antrag von einem anderen Kammermitgliede wieder 
aufgenommen wird. In diesem Falle wird durch Wiederaufnahme des Antrags der Stand 
der Sache nicht geändert. " 
112. Von dem auf einen Antrag der § 105 gedachten Art in der Kammer 
gefaßten Beschlusse ist der anderen Kammer nur dann Nachricht zu geben, wenn derselbe ein 
dem Antrage beifälliger ist.
	        
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