Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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II. Beschwerden und Petitionen, die nicht von Mitgliedern der Kammern 
ausgehen. 
113. Beschwerden und Petitionen, welche nicht von Mitgliedern der Kammern Fs 
ausgehen, sind stets schriftlich anzubringen. ng Petitionen. 
Sie können sowohl an die Ständeversammlung, als an eine der beiden Kammern 
allein gerichtet werden. 
Eingaben der ersteren Art gelangen, wenn etwas Anderes nicht ausdrücklich beantragt 
ist, zunächst an die erste Kammer. Der darauf gefaßte Beschluß ist jedenfalls der anderen 
Kammer bei Uebersendung der Eingabe mitzutheilen. 
Ist aber eine Bitte oder Beschwerde nur an eine Kammer gerichtet, so wird der 
anderen Kammer von dem darauf gefaßten Beschlusse nur dann, wenn derselbe beifällig ist, 
Nachricht gegeben. 
Deputationen haben die Kammern nicht anzunehmen (vergl. 9 111 der Verfassungs- 
urkunde). 
114. Wollen Kammermitglieder dergleichen Bitten oder Beschwerden bei deren Bevorwortung 
Einbringen bevorworten, so darf dieß gleichfalls nur schriftlich geschehen, eine mündliche Be= derselben. 
vorwortung ist erst bei der Verhandlung in der Kammer gestattet. 
Uebrigens steht jedem Kammermitgliede frei, zu erklären, daß es eine Petition oder 
Beschwerde zu der seinigen mache. 
115. Unzulässig sind Beschwerden und Petitionen Unzulässige Be- 
a) wenn sie anonym eingebracht worden sind, oder unzweifelhaft ist, daß sie mit einem chwerden und 
falschen Namen unterschrieben sind; 
b) wenn sie von Ausländern ausgehen; 
C) wenn sie im Namen oder in Angelegenheiten eines Dritten angebracht sind und 
eine gültige Vollmacht desselben nicht beigefügt, noch gesetzlich zu präsumiren ist; 
d) wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten; 
e) wegen Unklarheit oder gänzlich unterlassener Bescheinigung der darin angeführten 
Thatsachen; 
f) wenn sie bei demselben Landtage aus materiellen Gründen bereits zurückgewiesen 
sind und ohne Angabe neuer Thatsachen wiederholt werden; 
3) Beschwerden über Behörden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß sie auf dem verfaß- 
ungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerialdepartement gelangt und 
dort ohne Abhülfe geblieben sind, und endlich 
h) alle Petitionen und Beschwerden, welche nicht zum Wirkungskreise der Stände 
gehören und deren Gewährung nur Sache der Regierung ist, z. B. Anstellungs- 
gesuche 2c.
	        
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