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Wird eine Beschwerde oder Petition für unzulässig erachtet, so ist auf deren
Inhalt nicht einzugehen, dieselbe vielmehr zu den Acten zu nehmen (beizulegen) (vergl.
8117).
Verhandlung 116. Ergiebt sich eine Beschwerde oder Petition nicht sofort bei ihrem Eingange
aun als unzulässig (§ 115), so kann dieselbe vom Directorium ohne Weiteres an eine Depu-
tation abgegeben werden (vergl. 6 56).
a) bei er- 117. Die Beilegung einer unzulässigen Beschwerde oder Petition ist in dem Falle,
kun wenn dieselbe anonym angebracht ist, sofort von dem Präsidium zu verfügen, andern Falls
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kann dieselbe
a) von der Kammer bei dem Vortrage aus der Registrande oder auf Bericht der De—
putation, aber auch
b) von Letzterer allein aus den § 115 sub a bis e, g und h bemerkten Gründen
beschlossen werden.
Geschieht dieß durch die Deputation (lit. b), so ist der Kammer in der nächsten Sitzung
davon Anzeige zu machen.
b) bei formeller * 118. Bevor die Deputation über eine ihr überwiesene und an sich zulässige
Zulässigteit. Beschwerde oder Petition der Kammer Bericht erstattet, hat dieselbe Alles, was zur
Aufklärung des Sachverhältnisses dient, zu erörtern und zu dem Ende nach Befinden
durch den Präsidenten der Kammer an die Staatsregierung die nöthigen Anträge zu
stellen Cvergl. übrigens § 97), welche, soweit möglich, jederzeit die gewünschte Auskunft
ertheilen wird.
Nach der Berichterstattung beschließt die Kammer entweder
a) das Anbringen auf sich beruhen zu lassen, oder
b) die Eingabe an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme oder Erwägung abzu-
geben, oder
c) sie zur Benutzung bei Berathung anderer Vorlagen an eine der bestehenden Depu-
tationen gelangen zu lassen, oder
0 sie dem Könige oder auch der Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung ganz
oder theilweis zu empfehlen, oder endlich
e) auf die eingebrachte Petition einen ständischen Antrag zu gründen.
Letzteren Falls leidet § 113 der Verfassungsurkunde Anwendung, auch wird den
Ständen, wenn der Fall sub d eine Beschwerde betrifft, von deren Abstellung oder
dem sonstigen Ergebnisse der angestellten Erörterung Nachricht gegeben werden (§ 111
der Verfassungsurkunde).