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*119. Von dem auf eine Beschwerde gefaßten Beschlusse wird der Betheiligte,
wenn dessen Aufenthalt bekannt ist, schriftlich in Kenntniß gesetzt, wogegen Bittsteller
keine Erfolgsanzeige erhalten.
Außer diesem Falle ist der Kammer nicht gestattet, sich mit Privatpersonen oder Kör-
perschaften in Vernehmung zu setzen oder an sie Mittheilungen gelangen zu lassen.
Abschnitt XIII.
Von dem Verkehre beider Kammern unter einander.
*120. Wenn schon nach der Verfassungsurkunde § 121 jede Kammer getrennt
von der anderen verhandelt und bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine
Curiatstimme hat, so sind doch beide Kammern nach §& 61 und 62 dieser Urkunde nur
gleichberechtigte Theile der Ständeversammlung, als eines Ganzen.
Daher können Angelegenheiten des den Ständen gemeinschaftlich angewiesenen Wirk-
ungskreises nicht Gegenstand der Berathung einer einzelnen Kammer sein und es kann
hierunter von einer Kammer allein eine gültige ständische Erklärung nicht ertheilt werden.
& 121. Die über einen Gegenstand des den Ständen gemeinsam angewiesenen Wirk-
ungskreises von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse müssen jederzeit der anderen mitge-
theilt werden (vergl. jedoch 6& 112 und 113).
Hiermit beginnt diejenige Kammer, an welche der Gegenstand zuerst gelangt, oder,
wenn er von den Kammern selbst ausgeht, wo darüber zuerst Beschluß gefaßt worden ist.
Mittheilungen der einen Kammer an die andere erfolgen in der Regel durch vom
Präsidenten und einem Seeretär beglaubigte Protocollauszüge unter Beifügung der etwa
vorhandenen Unterlagen.
Ueber Gegenstände des gewöhnlichen Geschäftsganges vernehmen sich die Präsidenten
mündlich.
* 122. Wenn die Kammern bei der ersten Berathung eines Gegenstandes von Vereinigungs-
einander abweichende Beschlüsse fassen, so hat vor Einleitung des § 131 der Verfassungs- verfahren.
urkunde vorgeschriebenen Vereinigungsverfahrens noch eine wiederholte Berathung in der
Kammer, welche zuerst in der Sache Beschluß gefaßt hatte, stattzufinden (vergl. § 130
der Verfassungsurkunde).
123. Für das nurgedachte Vereinigungsverfahren treten, wenn die Kammern etwas
Anderes nicht beschließen, die Mitglieder der mit Vorberathung des eben fraglichen Gegen-
standes in beiden Kammern beauftragt gewesenen Deputationen unter Zuziehung der Kam-
merpräsidenten zu der im § 131 der Verfassungsurkunde bezeichneten gemeinsamen Depu-