Allgemeine
Bestimmung.
Arten der
Mittheilungen.
Königliche
Decrete.
Ständische
Schriften.
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tation zusammen, in welcher der Vorsitz dem Präsidenten derjenigen Kammer zusteht, bei
der der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist.
Die Berichterstattung in der Deputation liegt dem Referenten derjenigen von beiden
vereinigten Deputationen ob, in deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungs-
verfahren zu berathen ist. Das Protocoll wird von einem Mitgliede der anderen Deputa=
tion geführt.
124. Oas Ergebniß der Deputationsberathung wird den Kammern zu anderweiter
Beschlußfassung vorgetragen, und zwar, zuerst in derjenigen Kammer, in welcher die vor-
letzte Berathung stattgefunden hat.
Haben hierauf beide Kammern Beschluß gefaßt, auch, da nöthig, die anderweite End-
abstimmung vorgenommen (vergl. § 83, Abs. 3), so ist die Verhandlung über den frag-
lichen Gegenstand bei den Ständen beendigt.
Abschnitt XIV.
Von dem Geschäftsverhältnisse zwischen den Ständen und der
Staatsregierung.
*125. In Bezug auf den Verkehr zwischen der Ständeversammlung und der Staats-
regierung gelten außer den in §§ 80, 113, 119, 122, 125, 132, 133 und 134 der
Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen noch folgende Regeln:
126. Die Eröffnungen des Königs an die Stände erfolgen durch Deerete, die
Erklärungen der Letzteren an den König durch ständische Schriften und nur ausnahmsweise
durch Deputationen (§ 130), die Vernehmungen zwischen der Ständeversammlung und
der Staatsregierung aber durch schriftliche Communicate oder Protocollauszüge (vergl.
121), ingleichen durch mündliche, von den Regierungscommissaren in den Kammern
abzugebende und zu Protocoll zu nehmende Erklärungen.
*127. Koönigliche Decrete gelangen durch das Gesammtministerium an die Präsi-
denten oder in dringenden Fällen durch Regierungscommissare in den Sitzungen der
Kammern unmittelbar an Letztere.
*128. Ständische Schriften können in der Regel nur von beiden Kammern ge-
meinsam, von einer allein lediglich
a) bei Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von
Ministerialdepartements nach § 110 der Verfassungsurkunde,
b) wenn sie ein bloses Gutachten enthalten nach § 131 der Verfassungsurkunde, oder
I) in Angelegenheiten, welche blos eine Kammer betreffen,
an den König gebracht werden.