Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Allgemeine 
Bestimmung. 
Arten der 
Mittheilungen. 
Königliche 
Decrete. 
Ständische 
Schriften. 
( 206 ) 
tation zusammen, in welcher der Vorsitz dem Präsidenten derjenigen Kammer zusteht, bei 
der der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist. 
Die Berichterstattung in der Deputation liegt dem Referenten derjenigen von beiden 
vereinigten Deputationen ob, in deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungs- 
verfahren zu berathen ist. Das Protocoll wird von einem Mitgliede der anderen Deputa= 
tion geführt. 
124. Oas Ergebniß der Deputationsberathung wird den Kammern zu anderweiter 
Beschlußfassung vorgetragen, und zwar, zuerst in derjenigen Kammer, in welcher die vor- 
letzte Berathung stattgefunden hat. 
Haben hierauf beide Kammern Beschluß gefaßt, auch, da nöthig, die anderweite End- 
abstimmung vorgenommen (vergl. § 83, Abs. 3), so ist die Verhandlung über den frag- 
lichen Gegenstand bei den Ständen beendigt. 
Abschnitt XIV. 
Von dem Geschäftsverhältnisse zwischen den Ständen und der 
Staatsregierung. 
*125. In Bezug auf den Verkehr zwischen der Ständeversammlung und der Staats- 
regierung gelten außer den in §§ 80, 113, 119, 122, 125, 132, 133 und 134 der 
Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen noch folgende Regeln: 
126. Die Eröffnungen des Königs an die Stände erfolgen durch Deerete, die 
Erklärungen der Letzteren an den König durch ständische Schriften und nur ausnahmsweise 
durch Deputationen (§ 130), die Vernehmungen zwischen der Ständeversammlung und 
der Staatsregierung aber durch schriftliche Communicate oder Protocollauszüge (vergl. 
121), ingleichen durch mündliche, von den Regierungscommissaren in den Kammern 
abzugebende und zu Protocoll zu nehmende Erklärungen. 
*127. Koönigliche Decrete gelangen durch das Gesammtministerium an die Präsi- 
denten oder in dringenden Fällen durch Regierungscommissare in den Sitzungen der 
Kammern unmittelbar an Letztere. 
*128. Ständische Schriften können in der Regel nur von beiden Kammern ge- 
meinsam, von einer allein lediglich 
a) bei Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von 
Ministerialdepartements nach § 110 der Verfassungsurkunde, 
b) wenn sie ein bloses Gutachten enthalten nach § 131 der Verfassungsurkunde, oder 
I) in Angelegenheiten, welche blos eine Kammer betreffen, 
an den König gebracht werden.
	        
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