Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Unterzeichnung geschieht durch die Präsidenten mit der Formel: 
„allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung“ 
(erste Kammer — zweite Kammer — der Ständeversammlung) 
und werden dieselben bei dem Gesammtministerium eingereicht. 
*129. Jeder ständischen Schrift, welche nicht blos die Zustimmung zu einem Vor- 
schlage der Staatsregierung enthält, sind die Gründe der darin abgegebenen Erklärung 
vollständig beizufügen (vergl. 9§ 93 und 100 der Verfassungsurkunde). 
Dafern dieselben ausführlicher sind oder mehrere Erklärungen über verschiedene Punkte 
abgegeben werden sollen, können die Gründe und speciellen Erklärungen in eine besondere 
Beifuge gefaßt werden, und hat die ständische Schrift selbst dießfalls nur eine Haupt- 
erklärung zu enthalten. 
* 130. Deputationen der Kammern an den König dürfen lediglich mit dessen durch Deputationen. 
das Gesammtministerium zu vermittelnde Genehmigung abgeordnet werden, übrigens mit 
Ausnahme der § 128 sub à— gedachten Fälle, gleichfalls nur von beiden Kammern 
gemeinsam. 
Solche Deputationen bestehen aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten und zwei 
Mitgliedern jeder Kammer, die nach Beschluß der Letzteren durch Wahl nach relativer 
Stimmenmehrheit, Bestimmung des Präsidenten oder auch durch das Loos ernannt wer- 
den können. 
131. So oft die Kammern oder eine derselben mit Ausnahme der durch das Vernehmung 
Gesetz vom 3ten Februar 1838 bezeichneten Fälle etwas an eine Behörde wollen gelangen mit Behörden. 
lassen, oder von einer solchen einer Auskunft bedürfen, haben sie sich, gleich wie in dem 
Falle § 97 mit dem Gesammtministerium zu vernehmen. Dieß kann, ebenso wie die 
Antwort, durch Communicate oder Protocollauszüge geschehen. Beide sind, resp. von 
den Kammerpräsidenten und von einem Mitgliede des Gesammtministeriums, die Protocoll- 
auszüge der Kammern überdieß von einem Serretär zu unterzeichnen. 
Dagegen haben die Kammern von anderen Behörden, als solchen, keine Eingaben an- 
zunehmen. Petitionen und Beschwerden der Stadträthe, als Vertreter ihrer Gemeinden, 
sollen hierdurch nicht ausgeschlossen werden. 
In Bezug auf die Handhabung von § 33, sowie § 43, 6 46, Abs. 3 und § 143, 
sind auch unmittelbare Vernehmungen der Präsidenten mit dem Ministerium des Innern 
gestattet. 
&132. An allen Verhandlungen der Kammer können Regierungscommissare Theil Mitwirkung 
von 
nehmen. Regierungs- 
Die Mitglieder des Gesammtministeriums sind vermöge ihres Amtes stets als solche commissarenbei 
zu betrachten. Von der Bestellung anderer Commissare kann die Kammer entweder schrift- Garhennen 
1857. 32
	        
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