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(Gesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
Is Stück vom Jahre 1837.
1) Verordnung
zu Publication des zum Schutze der literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen
Vervielfältigung auf mechanischem Wege unterm 6ten November 1856 gefaßten
Bundesbeschlusses;
vom 20 sten December 19856.
Wn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 14. 2c.
verkünden hiermit, daß in der 2 Ssten Bundestagssitzung vom 6ten November dieses Jahres
Folgendes beschlossen worden ist:
Der durch den Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 9ten November 1837 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 17 fg.) und den Bundesbeschluß vom
19ten Juni 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 180 fg.)
für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung ge-
währte Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege
des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird
dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten der Werke dersenigen Autoren, welche vor
dem Bundesbeschlusse vom 9ten November 1837 verstorben sind, noch bis zum Aten No—
vember 1867 in Kraft bleibt.
Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung,
welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebiets durch Gesetze oder Privilegien
gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind.
Auf Grund §& 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1851, Seite 122 fg.) haben Wir die Publication des vorstehenden Bundes-
"*.) Der daselbst abgedruckte Bundesbeschluß ist irrthümlich vom 21 sten Juni 1845 anstatt rom 19ten Juni
1845 datirt.
1857. 1