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lich durch das Gesammtministerium oder mündlich durch jeden Staatsminister benachrichtigt
werden.
Bei Vorlegung eines Gesetzentwurfs an die Stände wird denselben jedesmal zugleich
ein Commissar für die etwa erforderliche Theilnahme an den Berathungen der Deputationen
sowie der Kammern bezeichnet werden.
Ueber die Art der Mitwirkung von Regierungscommissaren in den Kammern und De—
putationen ist in den Abschnitten VI— VIII, XI und XVIIAIX Bestimmung getroffen.
Abschnitt V.
Von dem Drucke und der Vertheilung der Landtagsgcten.
Welche Schrif?f J 133. Bei jedem Landtage werden
ten zum Drucke die Königlichen Decrete an die Stände,
gelangen.
die Berichte der Deputationen über Gesetzentwürfe oder andere Regierungsvor-
lagen (vergl. jedoch § 100),
die in den Sitzungen der Kammern aufgenommenen Protocolle,
die ständischen Schriften,
die zu allen diesen Schriften gehörigen wesentlichen Beilagen
zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung gedruckt (vergl. jedoch 6 136).
Für andere Deputationsberichte oder Anträge einzelner Kammermitglieder kann der
gleiche Druck von der Kammer angeordnet werden.
Redactions- 134. Zur Redaction der Landtagsacten (§ 133) wird in Gemäßheit des § 136
deputation. der Verfassungsurkunde von beiden Kammern eine gemeinschaftliche Deputation bestellt, zu
welcher jede Kammer einen Seecretär und ein anderes Mitglied abordnet.
Dieselbe hat zugleich mit den Präsidenten über den Druck und Verlag die nöthigen
Verfügungen zu treffen und ist dafür verantwortlich, daß die Redaction der Landtagsord-
nung gemäß und überhaupt in angemessener Weise besorgt werde.
Insbesondere bleibt die Aufsicht darüber, daß etwas Anstößiges (vergl. 9& 37, 41, 42)
nicht aufgenommen werde, so lange nicht die Staatsregierung etwa auf Grund der im
43 angezogenen Bestimmung der Wiener Schlußacte eine andere Einrichtung zu treffen
für nöthig erachtet, den Präsidenten überlassen.
Der Vorsitz in dieser Deputation wechselt allmonatlich, wenn nicht etwas Anderes ver-
einbart wird, zwischen den beiden ihr angehörigen Secretären.
Vertheilung *135. Von den Landtagsacten erhält jedes Kammermitglied, sowie jede ständige
ebencrue Deputation ein, der Präsident und jeder Berichterstatter (letzterer, soweit sie den Gegen-
sditand seiner Berichterstattung betreffen) zwei Eremplare; die für die Staatsregierung und
deren Organe erforderlichen Eremplare bestimmt das Gesammtministerium.
Die einberufenen Stellvertreter erhalten auf Verlangen und soweit der vorhandene