Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Vor der Auszahlung hat der Cassirer nicht nur die Richtigkeit der Quittung und 
Signatur, sondern auch den übrigen Inhalt des Belegs zu prüfen und, soweit ihm hierbei 
Bedenken beigehen, solche Demjenigen, welcher die Quittung attestirt hat, mitzutheilen. 
Nach dem Schlusse jeden Landtags ist über die von ihm vereinnahmte Summe der Staats- 
regierung Rechnung abzulegen, welche von der Oberrechnungskammer geprüft und justifi- 
cirt wird. 
Zu derselben Zeit ist von dem Archivar ein genaues Verzeichniß der noch vorhan- 
denen Vorräthe aufzunehmen und, von ihm sowie von dem Cassirer vollzogen, bei dem 
Ministerium des Innern einzureichen, durch welches dasselbe nach Zusammenberufung des 
nächsten Landtags an die Einweisungscommission der ersten Kammer gelangt. Dieser Ein- 
weisungscommission ist von dem Archivar auch über die in der Zwischenzeit von einem 
Landtage zum anderen bei den Vorräthen etwa eingetretenen Veränderungen Rechnung ab- 
zulegen. 
Sollte sich übrigens ergeben, daß ein sofort bei Beginn des Landtags entstehendes 
Bedürfniß aus den Vorräthen nicht bestritten werden könnte, so wird auf Anzeige des 
Archivars das Ministerium des Innern denselben zu den unentbehrlichen Anschaffungen 
ermächtigen. 
& 44. Alle von den Ständen, als solchen, ausgehende, oder an dieselben gerich- 
teten Schriften sind ebenso wie die §§ 139, 143 und 157 gedachten Ouittungen von 
der Stempelabgabe befreit. 
Abschnitt XVII. 
Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der zweiten Kammer. 
8 145. Der Schluß, sowie die Vertagung des Landtags und die Auflösung der 
zweiten Kammer wird durch Königliches Deeret angeordnet. 
Im ersteren Falle wird sowohl der Tag der letzten Sitzung, als die Zeit und Form 
der feierlichen Entlassung der Stände bestimmt, welche der König sodann in Person, oder 
durch einen dazu bevollmächtigten Commissar bewerkstelligt (6J 117 der Verfassungs- 
urkunde). Dabei wird der Landtagsabschied (§ 119 der Verfassungsurkunde) an die 
Präsidenten beider Kammern überreicht. 
Die Vertagung erfolgt, ebenso wie die Auflösung der zweiten Kammer, durch einen 
Commissar, der das Königliche Decret in den Kammern verliest und auf dessen Grund die 
Sitzung im Namen des Königs für geschlossen erklärt. Ist der Landtag nicht versammelt,
	        
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