Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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so kann dessen fernere Vertagung oder die Auflösung der zweiten Kammer durch eine in 
dem Gesetz- und Verordnungsblatte abzudruckende Königliche Verordnung geschehen. 
& 146. Während der Vertagung können auf Anordnung des Königs unter Zustimm- 
ung der Ständeversammlung einzelne oder sämmtliche Deputationen zur Vorberathung 
der bei Wiederzusammentritt der Kammern zu erledigenden Geschäfte versammelt bleiben 
oder einberufen werden, dafern nur entweder über die Verweisung der einzelnen Vorlagen 
an bestimmte Deputationen bereits ein Kammerbeschluß vorhanden ist, oder die Kammern 
sich damit einverstanden erklärt haben, daß die inzwischen noch eingehenden Vorlagen der 
betreffenden Deputation überwiesen werden sollen. 
Nach Ablauf von längstens sechs Monaten sind, dafern nicht ausnahmsweise zwischen 
der Staatsregierung und den Ständen etwas Anderes vereinbart ist, die gesammten Mit- 
glieder der Kammern wieder einzuberufen. 
147. Nach Beendigung der Geschäfte des Landtags haben die Directorien der Direetoriue 
Kammern das Canzlei= und Dienstpersonal, soweit es nach §# 140 und 1 46 entbehrlich Geschüs n 
ist, zu entlassen und die Secretäre insbesondere die während des Landtags gesammelten des Landtags. 
Acten mittelst Verzeichnisses dem Archivar zur Aufbewahrung im Archive zu übergeben. 
Das Siegel der Ständeversammlung und die Siegel der Kammern (§8 26) werden 
zugleich in das Behältniß gelegt, in welchem sich die Verfassungsurkunde befindet. 
Abschnitt XVIII. 
Von den Deputationen der Kammern aufßer der Zeit des Landtags. 
6 148. Mit Genehmigung des Königs können auch, abgesehen von den Bestimm= Statthaftigkeit 
ungen im §107 der Verfassungsurkunde, nach Schluß des Landtags Deputationen der Kam- der Swischen- 
mern (Zwischendeputationen) zusammentreten (vergl. § 114 der Verfassungsurkunde). 
Wenn es sich hierbei 
à) um Ausführung eines Beschlusses handelt, so wird hierzu in der Regel eine ge- 
meinsame Deputation der Ständeversammlung bestellt; 
6b5) für Berathungsgegenstände wählt jede Kammer eine besondere Deputation. 
149. Zu einer gemeinschaftlichen Deputation (§ 148 lit. a) wird die durch Gemeinschaft- 
Einverständniß beider Kammern zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, welche jedoch Lrbe 3wischen- 
niemals über zusammen 6 ansteigen darf, von jeder Kammer besonders ernannt. Können 
sich die Kammern über die Mitgliederzahl nicht vereinigen, so sind aus jeder Kammer drei 
Mitglieder zu wählen. 
Die einer solchen Deputation etwa zu ertheilende Instruction hängt von dem Beschlusse 
beider Kammern ab.
	        
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