Zwischendepu-
tationen einer
Kammer.
Gemeinsame
Bestimmungen.
Ersatzmänner
für die
Deputations-
mitglieder.
Beschränkung
der Wahl und
Ablehnung
derselben.
( 214 )
Zur Berathung und Beschlußfassung der Deputation ist die Anwesenheit der Mehrheit
ihrer Mitglieder ohne Rücksicht auf die Kammer, zu welcher sie gehören, erforderlich.
Im Falle einer Abstimmung hat bei Stimmengleichheit der von der Deputation er-
wählte Vorstand die entscheidende Stimme.
Die Berichterstattung erfolgt bei dem nächsten Landtage in jeder Kammer durch die
aus ihrer Mitte ernannten Deputationsmitglieder, und zwar zunächst an diejenige Kammer,
von welcher der auszuführende Beschluß zuerst ausgegangen ist.
*150. Hinsichtlich der von jeder Kammer besonders bestellten Zwischendeputation
(& 148 lit. b) gelten die für die Wahl anderer außerordentlicher Deputationen oben
*89. Abs. 2, und § 90, Abs. 1, enthaltenen Vorschriften.
Dergleichen Deputationen bilden, eine jede in ihrer Kammer, nach deren Wieder-
zusammentritt für die ihnen überwiesenen Berathungsgegenstände zugleich die für solche
während der Kammerverhandlungen nach der Landtagsordnung und § 123 der Ver-
fassungsurkunde erforderlichen Deputationen. Nur im Falle des Ausscheidens eines Mit-
gliedes oder eines bei der Vorberathung thätig gewesenen Ersatzmannes (§ 151) aus der
Kammer bleibt eine nachträgliche Ergänzungswahl nachgelassen.
Sie haben ihren Kammern schriftlichen Bericht zu erstatten, und wird darüber, welche
Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch Königliches Decret Bestimmung getroffen.
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vorlage zuletzt berathen wird,
hat über die bei der Berathung in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse einen Nach-
bericht zu geben.
Eine weitere Vorberathung durch eine andere Deputation ist nur auf Grund von
102 zulässig.
8 151. Neben den wirklichen Deputationsmitgliedern ist stets (I& 149 und 150)
eine gleiche Anzahl von Ersatzmännern derselben zu ernennen, welche in der Reihenfolge,
in der sie erwählt worden, dann einzuberufen sind, wenn ein Mitglied, sei es durch Aus-
scheiden aus der Kammer für immer, oder in Folge vorübergehender Behinderung zeit-
weilig, von der persönlichen Theilnahme an den Arbeiten der Deputation abgehalten ist.
* 152. Stellvertretende Abgeordnete können weder zu Mitgliedern der Deputation,
noch zu Erfsatzmännern gewählt werden; auch sind, wenn über die einer Zwischendeputation
überwiesenen Berathungsgegenstände auf einem ordentlichen Landtage Beschluß gefaßt
werden soll, die mit Beginn des Letzteren nach § 71 der Verfassungsurkunde aus-
scheidenden Kammermitglieder nicht wählbar.
Die Wahl kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden, über deren Zulässigkeit
die Kammer, und dafern diese bei Eintritt der Behinderung nicht versammelt ist, die
Staatsregierung zu entscheiden hat.