Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

(216 ) 
Abschnitt XLL. 
Abweichung von der Landtagsordnung. 
158. Ausnahmsweise kann in einzelnen Fällen jede Kammer im Einverständnisse 
mit den Regierungscommissaren beschließen, von den in der Landtagsordnung vorge- 
schriebenen Formen der Berathung und Beschlußfassung abzugehen. Ein solcher Beschluß 
hat jedoch nur für den ausdrücklich bezeichneten Fall Geltung. 
  
Letzte Absendung: am 28sten October 1857.
	        
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