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beschlusses, durch welchen eine Abänderung der im Königreiche Sachsen geltenden Bestimm-
ungen nicht herbeigeführt wird, verfügt und es ist zu dessen Beurkundung gegenwärtige Ver-
ordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 20sten December 1856.
2) Verordnung,
die Leipzig-Dresdner Eisenbahn betreffend;
vom 24 sten December 1856.
D. es aus Rücksichten auf die Sicherbeit und Ordnung des Betriebs auf der Leipzig-
Dresdner Eisenbahn sich erforderlich macht, dieselbe in Großböhlaer Flur gegen Schnee-
wehen durch Anlage von besonderen Vorrichtungen auf den neben der Bahn gelegenen
Grundstücken zu schützen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund des Gesetzes vom 21 sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die im & 1 des gedachten Gesetzes vom 2 1sten Juli 1855 aufgeführten gesetz-
lichen Bestimmungen sind auch auf die Anlage von Schneeschutzvorrichtungen an der Leipzig-
Dresdner Eisenbahn in der Flur von Großböhla nach Maaßgabe des von dem Directorium
der Leipzig-Dresdner Eisenbahn deshalb vorgelegten und von dem Ministerium des Innern
genehmigten Planes zu erstrecken.
2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für die erwähnte Herstellung zu
beobachtende Verfahren ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1835, Seite 374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 24 sten December 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.