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in 6& 8, 15 und 68 aus den älteren Statuten wieder aufgenommenen Bestimmungen
wegen der Befreiung von der Stempelsteuer, rücksichtlich welcher das Decret vom 1 6ten Fe-
brnunar 1854 unverändert in Kraft bleibt, auch ferner bewenden, jedoch mit dem Vor-
behalte, alle diese Vergünstigungen nach Gelegenheit von Zeit und Umständen zu mehren,
zu mindern oder auch ganz wieder aufzuheben.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 31 sten August 1857.
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
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1.
Die landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausttz haftet
als Selbstschuldnerin für alle die von der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und
Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz auf den Grund der
Decrete vom 1 7ten April 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850,
Seite 103), vom 1 eten April 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1854,
Seite 113) und vom 2ten Januar 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1857,
Seite 170 fg.) ereirten und ausgegebenen Banknoten, und ist dagegen berechtigt, diese nur
gedachten Banknoten (Schema D. zu dem Statute vom 1 7ten April 1850, Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 134) auch fernerhin als ihre eigenen auszugeben.
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Hinsichtlich der Ausdehnung des Banknotenprivilegiums in Bezug auf die Summe,
hinsichtlich der Dauer des Privilegiums und des vorbehaltenen Widerrufs, sowie endlich
hinsichtlich der Größen der Appoints der Banknoten bewendet es allenthalben bei den
deshalb in den Decreten vom 17ten April 1850, vom 15ten April 1854 und vom
2ten Januar 1857 enthaltenen Vorschriften. Insonderheit ist nunmehr die landständische
Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz an der Stelle der landstän-
dischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum